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Sie können sich § 27 JuSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
(3) Wird die Tat in den Fällen
(4) 1Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. 2Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Strafvorschriften | Strafvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer | 2 | wer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. | 4 | entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. | ||
n | 5 | 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, | n | 5 | 2, oder entgegen § 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium anbietet, überlässt, |
6 | vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist, | 6 | zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder | ||
7 | anpreist, | ||||
7 | 2. | 8 | 2. | ||
8 | entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium | 9 | entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium | ||
9 | herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt, | 10 | herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt, | ||
10 | 3. | 11 | 3. | ||
11 | entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder | 12 | entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder | ||
12 | veröffentlicht, | 13 | veröffentlicht, | ||
13 | 4. | 14 | 4. | ||
14 | entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis | 15 | entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis | ||
15 | gibt oder | 16 | gibt oder | ||
16 | 5. | 17 | 5. | ||
17 | einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 | 18 | einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 | ||
18 | zuwiderhandelt. | 19 | zuwiderhandelt. | ||
19 | (2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender | 20 | (2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender | ||
20 | 1. | 21 | 1. | ||
21 | eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung | 22 | eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung | ||
22 | begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person | 23 | begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person | ||
23 | in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder | 24 | in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder | ||
24 | 2. | 25 | 2. | ||
25 | eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung | 26 | eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung | ||
26 | aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt. | 27 | aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt. | ||
27 | (3) Wird die Tat in den Fällen | 28 | (3) Wird die Tat in den Fällen | ||
28 | 1. | 29 | 1. | ||
29 | des Absatzes 1 Nr. 1 oder | 30 | des Absatzes 1 Nr. 1 oder | ||
30 | 2. | 31 | 2. | ||
31 | des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5 | 32 | des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5 | ||
32 | fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten | 33 | fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten | ||
33 | oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen. | 34 | oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen. | ||
t | 34 | (4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn | t | 35 | (4) Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden, |
35 | eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer | 36 | wenn eine personensorgeberechtigte Person oder eine Person, die im | ||
36 | jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt | 37 | Einverständnis mit einer personensorgeberechtigten Person handelt, das Medium | ||
37 | nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen | 38 | einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt, zugänglich | ||
39 | macht oder vorführt. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte | ||||
40 | Person durch das Erteilen des Einverständnisses, das Anbieten, Überlassen, | ||||
38 | oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt. | 41 | Zugänglichmachen oder Vorführen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt. |
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