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Sie können sich § 23 JuSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann im vereinfachten Verfahren in der Besetzung durch die oder den Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines den in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören muss, einstimmig entscheiden, wenn das Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. 2Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Besetzung (§ 19 Abs. 5).
(2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im vereinfachten Verfahren nicht möglich.
(3) Gegen die Entscheidung können die Betroffenen (§ 21 Abs. 7) innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Besetzung stellen.
(4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines Mediums in die Liste kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die Streichung aus der Liste unter der Voraussetzung des § 21 Abs. 5 Nr. 2 im vereinfachten Verfahren beschließen.
(5) 1Wenn die Gefahr besteht, dass ein Träger- oder Telemedium kurzfristig in großem Umfange vertrieben, verbreitet oder zugänglich gemacht wird und die endgültige Listenaufnahme offensichtlich zu erwarten ist, kann die Aufnahme in die Liste im vereinfachten Verfahren vorläufig angeordnet werden. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Die vorläufige Anordnung ist mit der abschließenden Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats, aus der Liste zu streichen. 2Die Frist des Satzes 1 kann vor ihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängert werden. 3Absatz 1 gilt entsprechend. 4Soweit die vorläufige Anordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, gilt dies auch für die Verlängerung.
Vereinfachtes Verfahren | Vereinfachtes Verfahren | ||||
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n | 1 | (1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann im | n | 1 | (1) In einem vereinfachten Verfahren kann die Prüfstelle für jugendgefährdende |
2 | vereinfachten Verfahren in der Besetzung durch die oder den Vorsitzenden und | 2 | Medien über die Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien | ||
3 | zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines den in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 | 3 | entscheiden, wenn | ||
4 | genannten Gruppen angehören muss, einstimmig entscheiden, wenn das Medium | 4 | 1. | ||
5 | offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen | 5 | das Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder | ||
6 | oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen | 6 | Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und | ||
7 | gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden oder | ||||
8 | 2. | ||||
9 | bei einem Telemedium auf Antrag oder nach einer Stellungnahme der zentralen | ||||
10 | Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz entschieden wird. | ||||
11 | Im vereinfachten Verfahren treffen die oder der Vorsitzende und zwei weitere | ||||
12 | Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, von denen ein Mitglied | ||||
13 | einer der in § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Gruppen angehören muss, | ||||
14 | die Entscheidung. Die Entscheidung kann im vereinfachten Verfahren nur | ||||
7 | Persönlichkeit zu gefährden. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht | 15 | einstimmig getroffen werden. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht | ||
8 | zustande, entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in | 16 | zustande, entscheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller | ||
9 | voller Besetzung (§ 19 Abs. 5). | 17 | Besetzung (§ 19 Absatz 5). | ||
10 | (2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im vereinfachten Verfahren nicht | 18 | (2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im vereinfachten Verfahren nicht | ||
11 | möglich. | 19 | möglich. | ||
12 | (3) Gegen die Entscheidung können die Betroffenen (§ 21 Abs. 7) innerhalb | 20 | (3) Gegen die Entscheidung können die Betroffenen (§ 21 Abs. 7) innerhalb | ||
n | 13 | eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch die | n | 21 | eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch die Prüfstelle für |
14 | Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Besetzung stellen. | 22 | jugendgefährdende Medien in voller Besetzung stellen. | ||
15 | (4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines Mediums in die Liste kann | 23 | (4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines Mediums in die Liste kann | ||
n | 16 | die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die Streichung aus der Liste | n | 24 | die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Streichung aus der Liste unter |
17 | unter der Voraussetzung des § 21 Abs. 5 Nr. 2 im vereinfachten Verfahren | 25 | der Voraussetzung des § 21 Abs. 5 Nr. 2 im vereinfachten Verfahren | ||
18 | beschließen. | 26 | beschließen. | ||
n | 19 | (5) Wenn die Gefahr besteht, dass ein Träger- oder Telemedium kurzfristig | n | 27 | (5) Wenn die Gefahr besteht, dass ein Medium kurzfristig in großem Umfange |
20 | in großem Umfange vertrieben, verbreitet oder zugänglich gemacht wird und die | 28 | vertrieben, verbreitet oder zugänglich gemacht wird und die endgültige | ||
21 | endgültige Listenaufnahme offensichtlich zu erwarten ist, kann die Aufnahme in | 29 | Listenaufnahme offensichtlich zu erwarten ist, kann die Aufnahme in die Liste | ||
22 | die Liste im vereinfachten Verfahren vorläufig angeordnet werden. Absatz 2 | 30 | im vereinfachten Verfahren vorläufig angeordnet werden. Absatz 2 gilt | ||
23 | gilt entsprechend. | 31 | entsprechend. | ||
24 | (6) Die vorläufige Anordnung ist mit der abschließenden Entscheidung der | 32 | (6) Die vorläufige Anordnung ist mit der abschließenden Entscheidung der | ||
t | 25 | Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, jedoch spätestens nach Ablauf | t | 33 | Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, jedoch spätestens nach Ablauf eines |
26 | eines Monats, aus der Liste zu streichen. Die Frist des Satzes 1 kann vor | 34 | Monats, aus der Liste zu streichen. Die Frist des Satzes 1 kann vor ihrem | ||
27 | ihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängert werden. Absatz 1 gilt | 35 | Ablauf um höchstens einen Monat verlängert werden. Absatz 1 gilt | ||
28 | entsprechend. Soweit die vorläufige Anordnung im Bundesanzeiger bekannt zu | 36 | entsprechend. Soweit die vorläufige Anordnung im Bundesanzeiger bekannt zu | ||
29 | machen ist, gilt dies auch für die Verlängerung. | 37 | machen ist, gilt dies auch für die Verlängerung. |
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