n | (1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann im | n | (1) In einem vereinfachten Verfahren kann die Prüfstelle für jugendgefährdende |
| vereinfachten Verfahren in der Besetzung durch die oder den Vorsitzenden und | | Medien über die Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien |
| zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines den in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 | | entscheiden, wenn |
| genannten Gruppen angehören muss, einstimmig entscheiden, wenn das Medium | | 1. |
| offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen | | das Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder |
| oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen | | Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und |
| | | gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden oder |
| | | 2. |
| | | bei einem Telemedium auf Antrag oder nach einer Stellungnahme der zentralen |
| | | Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz entschieden wird. |
| | | Im vereinfachten Verfahren treffen die oder der Vorsitzende und zwei weitere |
| | | Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, von denen ein Mitglied |
| | | einer der in § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Gruppen angehören muss, |
| | | die Entscheidung. Die Entscheidung kann im vereinfachten Verfahren nur |
| Persönlichkeit zu gefährden. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht | | einstimmig getroffen werden. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht |
| zustande, entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in | | zustande, entscheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller |
| voller Besetzung (§ 19 Abs. 5). | | Besetzung (§ 19 Absatz 5). |
| (2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im vereinfachten Verfahren nicht | | (2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im vereinfachten Verfahren nicht |
| möglich. | | möglich. |
| (3) Gegen die Entscheidung können die Betroffenen (§ 21 Abs. 7) innerhalb | | (3) Gegen die Entscheidung können die Betroffenen (§ 21 Abs. 7) innerhalb |
n | eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch die | n | eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch die Prüfstelle für |
| Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Besetzung stellen. | | jugendgefährdende Medien in voller Besetzung stellen. |
| (4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines Mediums in die Liste kann | | (4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines Mediums in die Liste kann |
n | die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die Streichung aus der Liste | n | die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Streichung aus der Liste unter |
| unter der Voraussetzung des § 21 Abs. 5 Nr. 2 im vereinfachten Verfahren | | der Voraussetzung des § 21 Abs. 5 Nr. 2 im vereinfachten Verfahren |
| beschließen. | | beschließen. |
n | (5) Wenn die Gefahr besteht, dass ein Träger- oder Telemedium kurzfristig | n | (5) Wenn die Gefahr besteht, dass ein Medium kurzfristig in großem Umfange |
| in großem Umfange vertrieben, verbreitet oder zugänglich gemacht wird und die | | vertrieben, verbreitet oder zugänglich gemacht wird und die endgültige |
| endgültige Listenaufnahme offensichtlich zu erwarten ist, kann die Aufnahme in | | Listenaufnahme offensichtlich zu erwarten ist, kann die Aufnahme in die Liste |
| die Liste im vereinfachten Verfahren vorläufig angeordnet werden. Absatz 2 | | im vereinfachten Verfahren vorläufig angeordnet werden. Absatz 2 gilt |
| gilt entsprechend. | | entsprechend. |
| (6) Die vorläufige Anordnung ist mit der abschließenden Entscheidung der | | (6) Die vorläufige Anordnung ist mit der abschließenden Entscheidung der |
t | Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, jedoch spätestens nach Ablauf | t | Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, jedoch spätestens nach Ablauf eines |
| eines Monats, aus der Liste zu streichen. Die Frist des Satzes 1 kann vor | | Monats, aus der Liste zu streichen. Die Frist des Satzes 1 kann vor ihrem |
| ihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängert werden. Absatz 1 gilt | | Ablauf um höchstens einen Monat verlängert werden. Absatz 1 gilt |
| entsprechend. Soweit die vorläufige Anordnung im Bundesanzeiger bekannt zu | | entsprechend. Soweit die vorläufige Anordnung im Bundesanzeiger bekannt zu |
| machen ist, gilt dies auch für die Verlängerung. | | machen ist, gilt dies auch für die Verlängerung. |