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Sie können sich § 19 JuSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus einer oder einem von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannten Vorsitzenden, je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und weiteren von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern. 2Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen. 3Die jeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach Absatz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen
(3) 1Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. 2Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht nachkommen.
(4) Die Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien sind an Weisungen nicht gebunden.
(5) 1Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus der oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. 2Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht, so ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auch in einer Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören müssen.
(6) 1Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. 2In der Besetzung des Absatzes 5 Satz 2 ist für die Listenaufnahme eine Mindestzahl von sieben Stimmen erforderlich.
Personelle Besetzung | Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien | ||||
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t | 1 | Personelle Besetzung | t | 1 | Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien |
Personelle Besetzung | Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien | ||||
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n | 1 | (1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus einer | n | 1 | (1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus |
2 | 1. | ||||
3 | der oder dem Vorsitzenden, | ||||
4 | 2. | ||||
5 | je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin | ||||
6 | oder Beisitzer und | ||||
7 | 3. | ||||
2 | oder einem von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 8 | weiteren von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | ||
3 | ernannten Vorsitzenden, je einer oder einem von jeder Landesregierung zu | 9 | zu ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern. | ||
4 | ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und weiteren von dem Bundesministerium | 10 | Die oder der Vorsitzende wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, | ||
5 | für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder | 11 | Frauen und Jugend ernannt. Die Behördenleitung schlägt hierfür eine bei der | ||
12 | Bundeszentrale beschäftigte Person vor, die die Befähigung zum Richteramt nach | ||||
13 | dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Die Behördenleitung kann den Vorsitz auch | ||||
6 | Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die | 14 | selbst ausüben. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die | ||
7 | Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein | 15 | Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein | ||
8 | Stellvertreter zu ernennen. Die jeweilige Landesregierung kann ihr | 16 | Stellvertreter zu ernennen. Die jeweilige Landesregierung kann ihr | ||
n | 9 | Ernennungsrecht nach Absatz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen. | n | 17 | Ernennungsrecht nach Satz 1 Nummer 2 auf eine oberste Landesbehörde |
18 | übertragen. | ||||
10 | (2) Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu | 19 | (2) Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu | ||
11 | ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen | 20 | ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen | ||
12 | 1. | 21 | 1. | ||
13 | der Kunst, | 22 | der Kunst, | ||
14 | 2. | 23 | 2. | ||
15 | der Literatur, | 24 | der Literatur, | ||
16 | 3. | 25 | 3. | ||
17 | des Buchhandels und der Verlegerschaft, | 26 | des Buchhandels und der Verlegerschaft, | ||
18 | 4. | 27 | 4. | ||
19 | der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien, | 28 | der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien, | ||
20 | 5. | 29 | 5. | ||
21 | der Träger der freien Jugendhilfe, | 30 | der Träger der freien Jugendhilfe, | ||
22 | 6. | 31 | 6. | ||
23 | der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, | 32 | der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, | ||
24 | 7. | 33 | 7. | ||
25 | der Lehrerschaft und | 34 | der Lehrerschaft und | ||
26 | 8. | 35 | 8. | ||
27 | der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer | 36 | der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer | ||
28 | Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, | 37 | Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, | ||
29 | auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Dem Buchhandel und der | 38 | auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Dem Buchhandel und der | ||
30 | Verlegerschaft sowie dem Anbieter von Bildträgern und von Telemedien stehen | 39 | Verlegerschaft sowie dem Anbieter von Bildträgern und von Telemedien stehen | ||
31 | diejenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung | 40 | diejenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung | ||
32 | und beim Vertrieb der Medien unabhängig von der Art der Aufzeichnung und der | 41 | und beim Vertrieb der Medien unabhängig von der Art der Aufzeichnung und der | ||
33 | Wiedergabe ausüben. | 42 | Wiedergabe ausüben. | ||
34 | (3) Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden | 43 | (3) Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden | ||
35 | auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. Sie können von der Stelle, die sie | 44 | auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. Sie können von der Stelle, die sie | ||
36 | bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur | 45 | bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur | ||
37 | Mitarbeit in der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht | 46 | Mitarbeit in der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht | ||
38 | nachkommen. | 47 | nachkommen. | ||
n | 39 | (4) Die Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien sind an | n | 48 | (4) Die Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien sind bei ihren |
40 | Weisungen nicht gebunden. | 49 | Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden. | ||
41 | (5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet in der | 50 | (5) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet in der | ||
42 | Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus der oder dem Vorsitzenden, drei | 51 | Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus der oder dem Vorsitzenden, drei | ||
43 | Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem | 52 | Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem | ||
44 | Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. Erscheinen zur | 53 | Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. Erscheinen zur | ||
45 | Sitzung einberufene Beisitzerinnen oder Beisitzer oder ihre | 54 | Sitzung einberufene Beisitzerinnen oder Beisitzer oder ihre | ||
n | 46 | Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht, so ist die Bundesprüfstelle für | n | 55 | Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht, so ist die Prüfstelle für |
47 | jugendgefährdende Medien auch in einer Besetzung von mindestens neun | 56 | jugendgefährdende Medien auch in einer Besetzung von mindestens neun | ||
48 | Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 | 57 | Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 | ||
49 | bis 4 genannten Gruppen angehören müssen. | 58 | bis 4 genannten Gruppen angehören müssen. | ||
50 | (6) Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es einer Mehrheit von | 59 | (6) Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es einer Mehrheit von | ||
t | 51 | zwei Dritteln der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der | t | 60 | zwei Dritteln der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Prüfstelle |
52 | Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. In der Besetzung des | 61 | für jugendgefährdende Medien. In der Besetzung des Absatzes 5 Satz 2 ist | ||
53 | Absatzes 5 Satz 2 ist für die Listenaufnahme eine Mindestzahl von sieben | 62 | für die Listenaufnahme eine Mindestzahl von sieben Stimmen erforderlich. | ||
54 | Stimmen erforderlich. |
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