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Sie können sich § 18 JuSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen
(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat.
(6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat; es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unvertretbar.
(7) 1Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. 2Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.
(8) 1Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. 2Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. 3Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält.
Liste jugendgefährdender Medien | Liste jugendgefährdender Medien | ||||
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t | 1 | Liste jugendgefährdender Medien | t | 1 | Liste jugendgefährdender Medien |
Liste jugendgefährdender Medien | Liste jugendgefährdender Medien | ||||
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n | 1 | (1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern | n | 1 | (1) Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen |
2 | oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und | 2 | oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen | ||
3 | gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der | 3 | Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundeszentrale nach Entscheidung der | ||
4 | Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender | 4 | Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste (Liste | ||
5 | Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu | 5 | jugendgefährdender Medien) aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, | ||
6 | Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in | 6 | verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende | ||
7 | denen | 7 | Medien sowie Medien, in denen | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert | 9 | Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert | ||
10 | dargestellt werden oder | 10 | dargestellt werden oder | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen | 12 | Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen | ||
13 | Gerechtigkeit nahe gelegt wird. | 13 | Gerechtigkeit nahe gelegt wird. | ||
n | 14 | (2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen. | n | 14 | (2) (weggefallen) |
15 | 1. | ||||
16 | In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle Trägermedien | ||||
17 | aufzunehmen, soweit sie nicht den Teilen B, C oder D zuzuordnen sind; | ||||
18 | 2. | ||||
19 | in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem | ||||
20 | Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien | ||||
21 | aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende | ||||
22 | Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a, § 184b oder § 184c des | ||||
23 | Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben; | ||||
24 | 3. | ||||
25 | in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien) sind diejenigen Trägermedien | ||||
26 | aufzunehmen, die nur deshalb nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen | ||||
27 | von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 | ||||
28 | abzusehen ist, sowie alle Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind; | ||||
29 | 4. | ||||
30 | in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem | ||||
31 | Verbreitungsverbot) sind diejenigen Trägermedien, die nur deshalb nicht in Teil | ||||
32 | B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die | ||||
33 | Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien | ||||
34 | aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende | ||||
35 | Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a, § 184b oder § 184c des | ||||
36 | Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben. | ||||
37 | (3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden | 15 | (3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden | ||
38 | 1. | 16 | 1. | ||
39 | allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen | 17 | allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen | ||
40 | Inhalts, | 18 | Inhalts, | ||
41 | 2. | 19 | 2. | ||
42 | wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient, | 20 | wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient, | ||
43 | 3. | 21 | 3. | ||
44 | wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der | 22 | wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der | ||
45 | Darstellung zu beanstanden ist. | 23 | Darstellung zu beanstanden ist. | ||
46 | (4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium | 24 | (4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium | ||
47 | in die Liste aufzunehmen. | 25 | in die Liste aufzunehmen. | ||
48 | (5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer | 26 | (5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer | ||
49 | rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § | 27 | rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § | ||
50 | 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c des | 28 | 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c des | ||
n | 51 | Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat. | n | 29 | Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat. § 21 Absatz 5 Nummer 2 bleibt |
52 | (6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die zentrale | 30 | unberührt. | ||
53 | Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Aufnahme in die | 31 | (5a) Erlangt die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien davon Kenntnis, dass | ||
54 | Liste beantragt hat; es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet | 32 | eine den Listeneintrag auslösende Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 aufgehoben | ||
55 | oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für | 33 | wurde, hat sie unverzüglich von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen | ||
56 | jugendgefährdende Medien unvertretbar. | 34 | für den Verbleib des Mediums in der Liste weiterhin vorliegen. | ||
35 | (6) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien schätzt in ihren | ||||
36 | Entscheidungen ein, ob ein Medium einen der in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, | ||||
37 | 184a, 184b oder 184c des Strafgesetzbuches genannten Inhalte hat. Im | ||||
38 | Bejahungsfall hat sie ihre auch insoweit begründete Entscheidung der | ||||
39 | zuständigen Strafverfolgungsbehörde zuzuleiten. | ||||
57 | (7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für | 40 | (7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für | ||
58 | eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert | 41 | eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert | ||
59 | eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung. | 42 | eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung. | ||
t | 60 | (8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 | t | 43 | (8) Auf Filme und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, auch |
61 | gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist | 44 | in Verbindung mit § 14 Absatz 9 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine | ||
62 | außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für | 45 | Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale | ||
63 | den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin | 46 | Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium | ||
64 | gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste | 47 | zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen | ||
65 | jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine | 48 | für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht | ||
66 | anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so | 49 | vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das | ||
67 | findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der | 50 | Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die | ||
68 | Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die | 51 | zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die | ||
69 | Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält. | 52 | Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach | ||
53 | Absatz 1 für gegeben hält oder eine Entscheidung der zentralen Aufsichtsstelle | ||||
54 | der Länder für den Jugendmedienschutz nicht vorliegt. |
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