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Sie können sich § 14 JuSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit
(3) 1Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. 2Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
(4) 1Ist ein Programm für Bildträger oder Bildschirmspielgeräte mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen Trägermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, wird es nicht gekennzeichnet. 2Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen. 3In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.
(5) 1Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bildträger und Bildschirmspielgeräte gelten auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten, inhaltsgleichen Filme. 2Die Kennzeichnungen von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger und Bildschirmspielgeräte übertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) 1Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Film- und Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. 2Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller Länder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft.
(7) 1Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. 2Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. 3Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Film- und Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.
(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Film- oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.
Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen | Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen | ||||
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t | 1 | Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen | t | 1 | Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen |
Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen | Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen | ||||
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n | 1 | (1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung | n | 1 | (1) Filme und Spielprogramme dürfen nicht für Kinder und Jugendliche |
2 | von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer | 2 | freigegeben werden, wenn sie für Kinder und Jugendliche in der jeweiligen | ||
3 | eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu | 3 | Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind. | ||
4 | beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden. | ||||
5 | (2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen | 4 | (2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen | ||
6 | Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme | 5 | Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme | ||
n | 7 | und die Film- und Spielprogramme mit | n | 6 | und Spielprogramme mit |
8 | 1. | 7 | 1. | ||
9 | "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", | 8 | "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", | ||
10 | 2. | 9 | 2. | ||
11 | "Freigegeben ab sechs Jahren", | 10 | "Freigegeben ab sechs Jahren", | ||
12 | 3. | 11 | 3. | ||
13 | "Freigegeben ab zwölf Jahren", | 12 | "Freigegeben ab zwölf Jahren", | ||
14 | 4. | 13 | 4. | ||
15 | "Freigegeben ab sechzehn Jahren", | 14 | "Freigegeben ab sechzehn Jahren", | ||
16 | 5. | 15 | 5. | ||
17 | "Keine Jugendfreigabe". | 16 | "Keine Jugendfreigabe". | ||
n | 18 | (3) Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der obersten Landesbehörde oder | n | 17 | (2a) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen |
18 | Selbstkontrolle soll im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 über die | ||||
19 | Altersstufen des Absatzes 2 hinaus Filme und Spielprogramme mit Symbolen und | ||||
20 | weiteren Mitteln kennzeichnen, mit denen die wesentlichen Gründe für die | ||||
21 | Altersfreigabe des Mediums und dessen potenzielle Beeinträchtigung der | ||||
22 | persönlichen Integrität angegeben werden. Die oberste Landesbehörde kann | ||||
23 | Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Symbole und weiteren Mittel | ||||
24 | anordnen. | ||||
25 | (3) Hat ein Film oder ein Spielprogramm nach Einschätzung der obersten | ||||
26 | Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im | ||||
27 | Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 | ||||
28 | bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen, wird es | ||||
29 | nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf | ||||
30 | einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen | ||||
31 | Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen. | ||||
32 | (4) Ist ein Film oder ein Spielprogramm mit einem in die Liste nach § 18 | ||||
33 | aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, ist die | ||||
34 | Kennzeichnung ausgeschlossen. Über das Vorliegen einer Inhaltsgleichheit | ||||
35 | entscheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien. Satz 1 gilt | ||||
36 | entsprechend, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste | ||||
37 | vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine | ||||
19 | einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens | 38 | Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach | ||
20 | nach Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder | ||||
21 | ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die | ||||
22 | oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. | ||||
23 | 1 schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen. | ||||
24 | (4) Ist ein Programm für Bildträger oder Bildschirmspielgeräte mit einem | ||||
25 | in die Liste nach § 18 aufgenommenen Trägermedium ganz oder im Wesentlichen | ||||
26 | inhaltsgleich, wird es nicht gekennzeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die | ||||
27 | Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen. In | ||||
28 | Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der | ||||
29 | freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine | ||||
30 | Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei. | 39 | Absatz 6 eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei. | ||
31 | (5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bildträger und | 40 | (4a) Absatz 4 gilt nicht für Freigabeentscheidungen nach § 11 Absatz 1. | ||
32 | Bildschirmspielgeräte gelten auch für die Vorführung in öffentlichen | 41 | (5) Die Kennzeichnungen von Filmen gelten auch für die Vorführung in | ||
33 | Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten, inhaltsgleichen Filme. Die | 42 | öffentlichen Filmveranstaltungen von inhaltsgleichen Filmen, wenn und soweit | ||
34 | Kennzeichnungen von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen können auf | 43 | die obersten Landesbehörden nicht in der Vereinbarung zum Verfahren nach | ||
35 | inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger und Bildschirmspielgeräte | 44 | Absatz 6 etwas Anderes bestimmen. Die Kennzeichnung von Filmen für | ||
36 | übertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend. | 45 | öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filme für | ||
46 | Bildträger, Bildschirmspielgeräte und Telemedien übertragen werden; Absatz 4 | ||||
47 | gilt entsprechend. | ||||
37 | (6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die | 48 | (6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die | ||
n | 38 | Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Film- und Spielprogramme auf der | n | 49 | Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme auf der Grundlage |
39 | Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft | 50 | der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder | ||
40 | getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle | 51 | unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im | ||
41 | vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die | 52 | Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und | ||
42 | Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen | 53 | Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle | ||
43 | Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden | 54 | Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller Länder sind, | ||
44 | aller Länder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich | 55 | soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende | ||
45 | eine abweichende Entscheidung trifft. | 56 | Entscheidung trifft. Nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz- | ||
57 | Staatsvertrages anerkannte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle | ||||
58 | können nach den Sätzen 1 und 2 eine Vereinbarung mit den obersten | ||||
59 | Landesbehörden schließen. | ||||
60 | (6a) Das gemeinsame Verfahren nach Absatz 6 soll vorsehen, dass von der | ||||
61 | zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz bestätigte | ||||
62 | Altersbewertungen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder | ||||
63 | Altersbewertungen der Veranstalter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als | ||||
64 | Freigaben im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 wirken, sofern dies mit der | ||||
65 | Spruchpraxis der obersten Landesbehörden nicht unvereinbar ist. Die | ||||
66 | Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. | ||||
46 | (7) Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder | 67 | (7) Filme und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder | ||
47 | Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur | 68 | Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur | ||
48 | gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder | 69 | gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder | ||
49 | Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Die Absätze 1 bis | 70 | Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Die Absätze 1 bis | ||
50 | 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur | 71 | 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur | ||
n | 51 | Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Film- und | n | 72 | Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Filme und |
52 | Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene | 73 | Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene | ||
53 | Kennzeichnungen aufheben. | 74 | Kennzeichnungen aufheben. | ||
54 | (8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu | 75 | (8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu | ||
n | 55 | kennzeichnenden Film- oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere | n | 76 | kennzeichnenden Filmen oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere |
56 | Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass | 77 | Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass | ||
57 | sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen | 78 | sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen | ||
58 | beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit | 79 | beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit | ||
59 | zu berücksichtigen. | 80 | zu berücksichtigen. | ||
t | t | 81 | (9) Die Absätze 1 bis 6 und 8 gelten für die Kennzeichnung von zur Verbreitung | ||
82 | in Telemedien bestimmten und kennzeichnungsfähigen Filmen und Spielprogrammen | ||||
83 | entsprechend. | ||||
84 | (10) Die oberste Landesbehörde kann Näheres über die Ausgestaltung und | ||||
85 | Anbringung der Kennzeichnung nach § 14a Absatz 1 mit den Einrichtungen der | ||||
86 | freiwilligen Selbstkontrolle vereinbaren. |
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