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Sie können sich § 11 JuSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. 2Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. 3Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.
(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.
(6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes werben, dürfen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt werden, die
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2 | Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten | 2 | Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten | ||
3 | Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im | 3 | Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im | ||
4 | Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben | 4 | Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben | ||
5 | worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme | 5 | worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme | ||
6 | handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" | 6 | handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" | ||
7 | gekennzeichnet sind. | 7 | gekennzeichnet sind. | ||
8 | (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen | 8 | (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen | ||
9 | Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren | 9 | Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren | ||
10 | freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet | 10 | freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet | ||
t | 11 | werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind. | t | 11 | werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten oder |
12 | erziehungsbeauftragten Person begleitet sind. | ||||
12 | (3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei | 13 | (3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei | ||
13 | öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer | 14 | öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer | ||
14 | personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden | 15 | personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden | ||
15 | 1. | 16 | 1. | ||
16 | Kindern unter sechs Jahren, | 17 | Kindern unter sechs Jahren, | ||
17 | 2. | 18 | 2. | ||
18 | Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist, | 19 | Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist, | ||
19 | 3. | 20 | 3. | ||
20 | Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist, | 21 | Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist, | ||
21 | 4. | 22 | 4. | ||
22 | Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist. | 23 | Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist. | ||
23 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen | 24 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen | ||
24 | unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch | 25 | unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch | ||
25 | für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu | 26 | für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu | ||
26 | nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht | 27 | nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht | ||
27 | gewerblich genutzt werden. | 28 | gewerblich genutzt werden. | ||
28 | (5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für alkoholische Getränke werben, | 29 | (5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für alkoholische Getränke werben, | ||
29 | dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr | 30 | dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr | ||
30 | vorgeführt werden. | 31 | vorgeführt werden. | ||
31 | (6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakerzeugnisse, elektronische | 32 | (6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakerzeugnisse, elektronische | ||
32 | Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des | 33 | Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
33 | Tabakerzeugnisgesetzes werben, dürfen nur im Zusammenhang mit Filmen | 34 | Tabakerzeugnisgesetzes werben, dürfen nur im Zusammenhang mit Filmen | ||
34 | vorgeführt werden, die | 35 | vorgeführt werden, die | ||
35 | 1. | 36 | 1. | ||
36 | von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen | 37 | von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen | ||
37 | Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6 mit „Keine | 38 | Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6 mit „Keine | ||
38 | Jugendfreigabe“ nach § 14 Absatz 2 gekennzeichnet sind oder | 39 | Jugendfreigabe“ nach § 14 Absatz 2 gekennzeichnet sind oder | ||
39 | 2. | 40 | 2. | ||
40 | nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind. | 41 | nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind. |
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