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Filmveranstaltungen | Filmveranstaltungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und | f | 1 | (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und |
2 | Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten | 2 | Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten | ||
3 | Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im | 3 | Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im | ||
4 | Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben | 4 | Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben | ||
5 | worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme | 5 | worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme | ||
6 | handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" | 6 | handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" | ||
7 | gekennzeichnet sind. | 7 | gekennzeichnet sind. | ||
8 | (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen | 8 | (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen | ||
9 | Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren | 9 | Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren | ||
10 | freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet | 10 | freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet | ||
11 | werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind. | 11 | werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind. | ||
12 | (3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei | 12 | (3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei | ||
13 | öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer | 13 | öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer | ||
14 | personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden | 14 | personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | Kindern unter sechs Jahren, | 16 | Kindern unter sechs Jahren, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist, | 18 | Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist, | 20 | Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist. | 22 | Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist. | ||
23 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen | 23 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen | ||
24 | unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch | 24 | unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch | ||
25 | für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu | 25 | für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu | ||
26 | nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht | 26 | nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht | ||
27 | gewerblich genutzt werden. | 27 | gewerblich genutzt werden. | ||
t | t | 28 | (5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für alkoholische Getränke werben, | ||
29 | dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr | ||||
30 | vorgeführt werden. | ||||
28 | (5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische | 31 | (6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakerzeugnisse, elektronische | ||
29 | Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 | 32 | Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
30 | nur nach 18 Uhr vorgeführt werden. | 33 | Tabakerzeugnisgesetzes werben, dürfen nur im Zusammenhang mit Filmen | ||
34 | vorgeführt werden, die | ||||
35 | 1. | ||||
36 | von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen | ||||
37 | Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6 mit „Keine | ||||
38 | Jugendfreigabe“ nach § 14 Absatz 2 gekennzeichnet sind oder | ||||
39 | 2. | ||||
40 | nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind. |
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