n | (1) Die Bundeszentrale überprüft die Umsetzung, die konkrete Ausgestaltung | n | (1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale- |
| und die Angemessenheit der von Diensteanbietern nach § 24a Absatz 1 zu | | Dienste-Gesetzes verfügt die Bundeszentrale unter Berücksichtigung der |
| treffenden Vorsorgemaßnahmen. Das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und | | ergänzenden Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes über die in der |
| | | Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Befugnisse. |
| | | (2) Das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den |
| Ländern für den Jugendmedienschutz im Internet „jugendschutz.net“ nimmt erste | | Jugendmedienschutz im Internet „jugendschutz.net“ nimmt erste Einschätzungen |
| Einschätzungen der von den Diensteanbietern getroffenen Vorsorgemaßnahmen vor. | | der von den Anbietern von Online-Plattformen getroffenen Vorsorgemaßnahmen vor |
| „jugendschutz.net“ unterrichtet die Bundeszentrale über seine ersten | | und unterrichtet die Bundeszentrale über seine Einschätzung. Im Rahmen |
| Einschätzungen nach Satz 2. Im Rahmen der Prüfung nach Satz 1 | | ihrer Zuständigkeit nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes |
| berücksichtigt die Bundeszentrale die Stellungnahme der zentralen | | berücksichtigt die Bundeszentrale die Stellungnahme der zentralen |
| Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz. | | Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz. |
t | (2) Der Diensteanbieter kann die Pflicht nach § 24a Absatz 1 erfüllen, indem | t | |
| er in einer Leitlinie Maßnahmen festlegt und umsetzt, welche die | | |
| Vorsorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 für seinen Bereich konkretisieren und | | |
| die Leitlinie | | |
| 1. | | |
| mit einer nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages | | |
| anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle, bei der der | | |
| Diensteanbieter Mitglied ist, vereinbart wurde, | | |
| 2. | | |
| der Bundeszentrale zur Beurteilung der Angemessenheit gemäß § 24a Absatz 1 | | |
| vorgelegt wurde und | | |
| 3. | | |
| nach Bestätigung der Angemessenheit durch die Bundeszentrale veröffentlicht | | |
| wurde (§ 24c Absatz 2). | | |
| (3) Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein Diensteanbieter keine oder | | (3) Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein Anbieter keine oder nur |
| nur unzureichende Vorsorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 getroffen hat, gibt | | unzureichende Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) |
| sie ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen und berät ihn über die erforderlichen | | 2022/2065 getroffen hat, gibt sie ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen und |
| Vorsorgemaßnahmen. Trifft der Diensteanbieter auch nach Abschluss der | | berät ihn über die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen. Trifft der Anbieter |
| Beratung die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nicht, fordert die | | auch nach Abschluss der Beratung die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nicht, |
| Bundeszentrale den Diensteanbieter unter angemessener Fristsetzung zur Abhilfe | | so fordert die Bundeszentrale den Anbieter unter angemessener Fristsetzung |
| auf. | | auf, die Vorsorgemaßnahmen zu treffen. |
| (4) Kommt der Diensteanbieter der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 2 | | (4) Kommt der Anbieter der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb der |
| innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur unzureichend nach, kann die | | gesetzten Frist nicht oder nur unzureichend nach, kann die Bundeszentrale die |
| Bundeszentrale die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 unter | | erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) |
| erneuter angemessener Fristsetzung selbst anordnen. Vor der Anordnung gibt | | 2022/2065 unter erneuter angemessener Fristsetzung selbst anordnen. Vor |
| die Bundeszentrale der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den | | der Anordnung gibt die Bundeszentrale der zentralen Aufsichtsstelle der Länder |
| Jugendmedienschutz Gelegenheit zur Stellungnahme. | | für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zur Stellungnahme. |
| (5) Hat eine nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages | | |
| anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle eine Pflicht des | | |
| Diensteanbieters gemäß § 24a Absatz 1 ausgeschlossen, ist der Prüfumfang der | | |
| Bundeszentrale auf die Überschreitung der Grenzen des Beurteilungsspielraums | | |
| durch die Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle beschränkt. | | |