f | (1) Die Bundeszentrale führt die Liste jugendgefährdender Medien nach § 17a | f | (1) Die Bundeszentrale führt die Liste jugendgefährdender Medien nach § 17a |
| Absatz 1. | | Absatz 1. |
| (2) Entscheidungen über die Aufnahme in die Liste oder über Streichungen | | (2) Entscheidungen über die Aufnahme in die Liste oder über Streichungen |
| aus der Liste sind unverzüglich auszuführen. Die Liste ist unverzüglich zu | | aus der Liste sind unverzüglich auszuführen. Die Liste ist unverzüglich zu |
| korrigieren, wenn Entscheidungen der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien | | korrigieren, wenn Entscheidungen der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien |
| aufgehoben werden oder außer Kraft treten. | | aufgehoben werden oder außer Kraft treten. |
| (2a) Die Liste jugendgefährdender Medien ist als öffentliche Liste zu | | (2a) Die Liste jugendgefährdender Medien ist als öffentliche Liste zu |
| führen. Würde die Bekanntmachung eines Mediums in der öffentlichen Liste | | führen. Würde die Bekanntmachung eines Mediums in der öffentlichen Liste |
| jedoch der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes schaden, so ist dieses | | jedoch der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes schaden, so ist dieses |
| Medium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste zu führen. Ein solcher | | Medium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste zu führen. Ein solcher |
| Schaden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Bezeichnung des Mediums in | | Schaden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Bezeichnung des Mediums in |
| der öffentlichen Liste nur in der Weise erfolgen kann, dass durch die | | der öffentlichen Liste nur in der Weise erfolgen kann, dass durch die |
| Bezeichnung für Kinder und Jugendliche zugleich der unmittelbare Zugang | | Bezeichnung für Kinder und Jugendliche zugleich der unmittelbare Zugang |
| möglich wird. | | möglich wird. |
| (3) Wird ein Medium in den öffentlichen Teil der Liste aufgenommen oder aus | | (3) Wird ein Medium in den öffentlichen Teil der Liste aufgenommen oder aus |
| ihm gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende | | ihm gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende |
| Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. | | Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
| (4) Die Bundeszentrale kann die Liste der zentralen Aufsichtsstelle der | | (4) Die Bundeszentrale kann die Liste der zentralen Aufsichtsstelle der |
n | Länder für den Jugendmedienschutz, den im Bereich der Telemedien anerkannten | n | Länder für den Jugendmedienschutz, den im Bereich der digitalen Dienste |
| Einrichtungen der Selbstkontrolle und den aus Mitteln des Bundes, der Länder | | anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle und den aus Mitteln des Bundes, |
| oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen in | | der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet- |
| geeigneter Form mitteilen, damit der Listeninhalt zum Abgleich von Angeboten | | Beschwerdestellen in geeigneter Form mitteilen, damit der Listeninhalt zum |
| in Telemedien mit in die Liste aufgenommenen Medien genutzt werden kann, um | | Abgleich von Angeboten in digitalen Diensten mit in die Liste aufgenommenen |
| Kindern und Jugendlichen möglichst ungefährdeten Zugang zu Angeboten zu | | Medien genutzt werden kann, um Kindern und Jugendlichen möglichst |
| ermöglichen und die Bearbeitung von Hinweisen auf jugendgefährdende Inhalte zu | | ungefährdeten Zugang zu Angeboten zu ermöglichen und die Bearbeitung von |
| vereinfachen. Die Mitteilung umfasst einen Hinweis auf Einschätzungen nach | | Hinweisen auf jugendgefährdende Inhalte zu vereinfachen. Die Mitteilung |
| § 18 Absatz 6. | | umfasst einen Hinweis auf Einschätzungen nach § 18 Absatz 6. |
| (5) In Bezug auf die vor Ablauf des 30. April 2021 in die Liste | | (5) In Bezug auf die vor Ablauf des 30. April 2021 in die Liste |
t | jugendgefährdender Medien aufgenommenen Träger- und Telemedien gelten § 18 | t | jugendgefährdender Medien aufgenommenen Trägermedien und digitalen Dienste |
| Absatz 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort. | | gelten § 18 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden |
| Die Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien | | Fassung fort. Die Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste |
| bis zum 30. April 2021 bekannt gemacht worden ist, können unter Benennung der | | jugendgefährdender Medien bis zum 30. April 2021 bekannt gemacht worden ist, |
| Listenteile A oder B in eine gemeinsame Listenstruktur mit der ab diesem Tag | | können unter Benennung der Listenteile A oder B in eine gemeinsame |
| zu führenden Liste überführt werden. | | Listenstruktur mit der ab diesem Tag zu führenden Liste überführt werden. |