f | (1) Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen | f | (1) Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen |
| oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen | | oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen |
| Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundeszentrale nach Entscheidung der | | Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundeszentrale nach Entscheidung der |
| Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste (Liste | | Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste (Liste |
| jugendgefährdender Medien) aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, | | jugendgefährdender Medien) aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, |
| verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende | | verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende |
| Medien sowie Medien, in denen | | Medien sowie Medien, in denen |
| 1. | | 1. |
| Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert | | Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert |
| dargestellt werden oder | | dargestellt werden oder |
| 2. | | 2. |
| Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen | | Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen |
| Gerechtigkeit nahe gelegt wird. | | Gerechtigkeit nahe gelegt wird. |
| (2) (weggefallen) | | (2) (weggefallen) |
| (3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden | | (3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden |
| 1. | | 1. |
| allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen | | allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen |
| Inhalts, | | Inhalts, |
| 2. | | 2. |
| wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient, | | wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient, |
| 3. | | 3. |
| wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der | | wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der |
| Darstellung zu beanstanden ist. | | Darstellung zu beanstanden ist. |
| (4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium | | (4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium |
| in die Liste aufzunehmen. | | in die Liste aufzunehmen. |
| (5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer | | (5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer |
| rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § | | rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § |
| 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c des | | 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c des |
| Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat. § 21 Absatz 5 Nummer 2 bleibt | | Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat. § 21 Absatz 5 Nummer 2 bleibt |
| unberührt. | | unberührt. |
| (5a) Erlangt die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien davon Kenntnis, dass | | (5a) Erlangt die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien davon Kenntnis, dass |
| eine den Listeneintrag auslösende Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 aufgehoben | | eine den Listeneintrag auslösende Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 aufgehoben |
| wurde, hat sie unverzüglich von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen | | wurde, hat sie unverzüglich von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen |
| für den Verbleib des Mediums in der Liste weiterhin vorliegen. | | für den Verbleib des Mediums in der Liste weiterhin vorliegen. |
| (6) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien schätzt in ihren | | (6) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien schätzt in ihren |
| Entscheidungen ein, ob ein Medium einen der in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, | | Entscheidungen ein, ob ein Medium einen der in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, |
| 184a, 184b oder 184c des Strafgesetzbuches genannten Inhalte hat. Im | | 184a, 184b oder 184c des Strafgesetzbuches genannten Inhalte hat. Im |
| Bejahungsfall hat sie ihre auch insoweit begründete Entscheidung der | | Bejahungsfall hat sie ihre auch insoweit begründete Entscheidung der |
| zuständigen Strafverfolgungsbehörde zuzuleiten. | | zuständigen Strafverfolgungsbehörde zuzuleiten. |
| (7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für | | (7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für |
| eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert | | eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert |
| eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung. | | eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung. |
| (8) Auf Filme und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, auch | | (8) Auf Filme und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, auch |
| in Verbindung mit § 14 Absatz 9 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine | | in Verbindung mit § 14 Absatz 9 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine |
| Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale | | Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale |
n | Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium | n | Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über den digitalen |
| zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen | | Dienst zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die |
| für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht | | |
| vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das | | |
| Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die | | |
| zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die | | |
| Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach | | Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach |
t | Absatz 1 für gegeben hält oder eine Entscheidung der zentralen Aufsichtsstelle | t | Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der |
| | | Selbstkontrolle den digitalen Dienst zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur |
| | | dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den |
| | | Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste |
| | | jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält oder eine |
| | | Entscheidung der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den |
| der Länder für den Jugendmedienschutz nicht vorliegt. | | Jugendmedienschutz nicht vorliegt. |