f | (1) Zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an | f | (1) Zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an |
| Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger | | Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger |
| (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der | | (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der |
| Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der | | Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der |
| obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen | | obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen |
| Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe | | Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe |
| freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, | | freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, |
| Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" | | Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" |
| oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind. | | oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind. |
| (2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle | | (2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle |
| mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der | | mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der |
| Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1 200 | | Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1 200 |
| Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 | | Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 |
| Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann | | Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann |
| 1. | | 1. |
| Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen | | Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen |
| und | | und |
| 2. | | 2. |
| Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen. | | Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen. |
t | Anbieter von Telemedien, die Filme und Spielprogramme verbreiten, müssen auf | t | Anbieter von digitalen Diensten, die Filme und Spielprogramme verbreiten, |
| eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen. | | müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen. |
| (3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von | | (3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von |
| der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen | | der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen |
| Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. | | Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. |
| 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen | | 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen |
| 1. | | 1. |
| einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder | | einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder |
| sonst zugänglich gemacht werden, | | sonst zugänglich gemacht werden, |
| 2. | | 2. |
| nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen | | nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen |
| Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel | | Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel |
| angeboten oder überlassen werden. | | angeboten oder überlassen werden. |
| (4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen | | (4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen |
| 1. | | 1. |
| auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen, | | auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen, |
| 2. | | 2. |
| außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich | | außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich |
| genutzten Räumen oder | | genutzten Räumen oder |
| 3. | | 3. |
| in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren | | in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren |
| nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 | | nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 |
| gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen | | gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen |
| gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe | | gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe |
| ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht | | ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht |
| bedient werden können. | | bedient werden können. |
| (5) Bildträger, die Auszüge von Filme und Spielprogrammen enthalten, | | (5) Bildträger, die Auszüge von Filme und Spielprogrammen enthalten, |
| dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen | | dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen |
| Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters | | Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters |
| versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen | | versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen |
| Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine | | Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine |
| Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der | | Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der |
| periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit | | periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit |
| einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt | | einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt |
| entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde | | entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde |
| für einzelne Anbieter ausschließen. | | für einzelne Anbieter ausschließen. |