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Sie können sich § 35 JGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Schöffen der Jugendgerichte (Jugendschöffen) werden auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses für die Dauer von fünf Geschäftsjahren von dem in § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Ausschuß gewählt. 2Dieser soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen wählen.
(2) 1Der Jugendhilfeausschuß soll ebensoviele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und -hilfsschöffen benötigt werden. 2Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
(3) 1Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 2Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich. 3Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. 4Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
(4) Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschöffen und -hilfsschöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuß.
(5) Die Jugendschöffen werden in besondere für Männer und Frauen getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen.
(6) Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern.
Jugendschöffen | Jugendschöffen | ||||
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f | 1 | (1) Die Schöffen der Jugendgerichte (Jugendschöffen) werden auf Vorschlag | f | 1 | (1) Die Schöffen der Jugendgerichte (Jugendschöffen) werden auf Vorschlag |
2 | des Jugendhilfeausschusses für die Dauer von fünf Geschäftsjahren von dem in § | 2 | des Jugendhilfeausschusses für die Dauer von fünf Geschäftsjahren von dem in § | ||
3 | 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Ausschuß gewählt. Dieser | 3 | 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Ausschuß gewählt. Dieser | ||
4 | soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen wählen. | 4 | soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen wählen. | ||
5 | (2) Der Jugendhilfeausschuß soll ebensoviele Männer wie Frauen und muss | 5 | (2) Der Jugendhilfeausschuß soll ebensoviele Männer wie Frauen und muss | ||
6 | mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als | 6 | mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als | ||
n | 7 | Jugendschöffen und -hilfsschöffen benötigt werden. Die Vorgeschlagenen | n | 7 | Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen benötigt werden. Die |
8 | sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. | 8 | Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung | ||
9 | erfahren sein. | ||||
9 | (3) Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als | 10 | (3) Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als | ||
10 | Vorschlagsliste im Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Für die | 11 | Vorschlagsliste im Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Für die | ||
11 | Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden | 12 | Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden | ||
12 | stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller | 13 | stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller | ||
13 | stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich. Die | 14 | stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich. Die | ||
14 | Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht | 15 | Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht | ||
15 | aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich | 16 | aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich | ||
16 | bekanntzumachen. | 17 | bekanntzumachen. | ||
17 | (4) Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des | 18 | (4) Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des | ||
t | 18 | Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschöffen und -hilfsschöffen | t | 19 | Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschöffen und |
19 | führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuß. | 20 | Jugendersatzschöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem | ||
21 | Schöffenwahlausschuß. | ||||
20 | (5) Die Jugendschöffen werden in besondere für Männer und Frauen getrennt zu | 22 | (5) Die Jugendschöffen werden in besondere für Männer und Frauen getrennt zu | ||
21 | führende Schöffenlisten aufgenommen. | 23 | führende Schöffenlisten aufgenommen. | ||
22 | (6) Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen | 24 | (6) Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen | ||
23 | für die Schöffengerichte und die Strafkammern. | 25 | für die Schöffengerichte und die Strafkammern. |
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