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Sie können sich § 106 JGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen.
(2) Das Gericht kann anordnen, daß der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt.
(3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
(4) Unter den übrigen Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 kann das Gericht einen solchen Vorbehalt auch aussprechen, wenn
(5) 1Wird neben der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Täters dadurch nicht besser gefördert werden kann. 2Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. 3Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig. 4§ 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches bleiben unberührt.
(6) Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(7) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn
(7) (weggefallen)
Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung | Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung | ||||
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t | 1 | Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung | t | 1 | Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung |
Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung | Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung | ||||
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f | 1 | (1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht | f | 1 | (1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht |
2 | anzuwenden, so kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf | 2 | anzuwenden, so kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf | ||
3 | eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen. | 3 | eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen. | ||
4 | (2) Das Gericht kann anordnen, daß der Verlust der Fähigkeit, öffentliche | 4 | (2) Das Gericht kann anordnen, daß der Verlust der Fähigkeit, öffentliche | ||
5 | Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 | 5 | Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 | ||
6 | des Strafgesetzbuches), nicht eintritt. | 6 | des Strafgesetzbuches), nicht eintritt. | ||
7 | (3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. Das | 7 | (3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. Das | ||
8 | Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, | 8 | Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, | ||
9 | wenn | 9 | wenn | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | der Heranwachsende zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren | 11 | der Heranwachsende zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren | ||
12 | verurteilt wird wegen eines oder mehrerer Verbrechen | 12 | verurteilt wird wegen eines oder mehrerer Verbrechen | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle | 14 | gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle | ||
15 | Selbstbestimmung oder | 15 | Selbstbestimmung oder | ||
16 | b) | 16 | b) | ||
17 | nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 | 17 | nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 | ||
18 | des Strafgesetzbuches, | 18 | des Strafgesetzbuches, | ||
19 | durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer | 19 | durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer | ||
20 | solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und | 20 | solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | auf Grund der Gesamtwürdigung des Heranwachsenden und seiner Tat oder seiner | 22 | auf Grund der Gesamtwürdigung des Heranwachsenden und seiner Tat oder seiner | ||
23 | Taten mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich | 23 | Taten mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich | ||
24 | ist, dass bei ihm ein Hang zu Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art | 24 | ist, dass bei ihm ein Hang zu Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art | ||
25 | vorliegt und er infolgedessen zum Zeitpunkt der Verurteilung für die | 25 | vorliegt und er infolgedessen zum Zeitpunkt der Verurteilung für die | ||
26 | Allgemeinheit gefährlich ist. | 26 | Allgemeinheit gefährlich ist. | ||
27 | (4) Unter den übrigen Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 kann das Gericht | 27 | (4) Unter den übrigen Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 kann das Gericht | ||
28 | einen solchen Vorbehalt auch aussprechen, wenn | 28 | einen solchen Vorbehalt auch aussprechen, wenn | ||
29 | 1. | 29 | 1. | ||
t | 30 | die Verurteilung wegen eines oder mehrerer Vergehen nach § 176 des | t | 30 | die Verurteilung wegen eines oder mehrerer Vergehen nach den §§ 176a und |
31 | Strafgesetzbuches erfolgt, | 31 | 176b des Strafgesetzbuches erfolgt, | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 des Strafgesetzbuches erfüllt | 33 | die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 des Strafgesetzbuches erfüllt | ||
34 | sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des | 34 | sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des | ||
35 | Strafgesetzbuches verweist, und | 35 | Strafgesetzbuches verweist, und | ||
36 | 3. | 36 | 3. | ||
37 | es sich auch bei den maßgeblichen früheren und künftig zu erwartenden Taten | 37 | es sich auch bei den maßgeblichen früheren und künftig zu erwartenden Taten | ||
38 | um solche der in Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Art handelt, | 38 | um solche der in Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Art handelt, | ||
39 | durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer | 39 | durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer | ||
40 | solchen Gefahr ausgesetzt worden ist oder würde. | 40 | solchen Gefahr ausgesetzt worden ist oder würde. | ||
41 | (5) Wird neben der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung | 41 | (5) Wird neben der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung | ||
42 | vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch | 42 | vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch | ||
43 | nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Strafe in einer | 43 | nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Strafe in einer | ||
44 | sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die | 44 | sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die | ||
45 | Resozialisierung des Täters dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese | 45 | Resozialisierung des Täters dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese | ||
46 | Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in | 46 | Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in | ||
47 | einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der | 47 | einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der | ||
48 | Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden | 48 | Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden | ||
49 | ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die | 49 | ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die | ||
50 | nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer | 50 | nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer | ||
51 | zuständig. § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches | 51 | zuständig. § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches | ||
52 | bleiben unberührt. | 52 | bleiben unberührt. | ||
53 | (6) Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung | 53 | (6) Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung | ||
54 | des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner | 54 | des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner | ||
55 | Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten | 55 | Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten | ||
56 | der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 bezeichneten Art zu erwarten | 56 | der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 bezeichneten Art zu erwarten | ||
57 | sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. | 57 | sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. | ||
58 | (7) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art | 58 | (7) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art | ||
59 | angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. | 59 | angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. | ||
60 | 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die | 60 | 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die | ||
61 | Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die | 61 | Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die | ||
62 | Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht | 62 | Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht | ||
63 | bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der | 63 | bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der | ||
64 | Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn | 64 | Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn | ||
65 | 1. | 65 | 1. | ||
66 | die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen | 66 | die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen | ||
67 | mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer | 67 | mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer | ||
68 | oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des | 68 | oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des | ||
69 | Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer | 69 | Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer | ||
70 | Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem | 70 | Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem | ||
71 | psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und | 71 | psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und | ||
72 | 2. | 72 | 2. | ||
73 | die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner | 73 | die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner | ||
74 | Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher | 74 | Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher | ||
75 | Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten | 75 | Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten | ||
76 | Art begehen wird. | 76 | Art begehen wird. | ||
77 | (7) (weggefallen) | 77 | (7) (weggefallen) |
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