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Verfahren | Verfahren | ||||
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f | 1 | (1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im | f | 1 | (1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im |
t | 2 | Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 47a, 50 Abs. 3 und 4, § 68 | t | 2 | Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, |
3 | Nr. 1 und 4, § 70a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 sowie die §§ 72a bis 73 und § 81a | 3 | die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ | ||
4 | entsprechend anzuwenden. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch | 4 | 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a | ||
5 | die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens | 5 | entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit | ||
6 | unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, | 6 | anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem | ||
7 | daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die | 7 | für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Die | ||
8 | Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des | 8 | Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der | ||
9 | Heranwachsenden geboten ist. | 9 | Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen | ||
10 | den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch | ||||
11 | ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die Öffentlichkeit kann | ||||
12 | ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist. | ||||
10 | (2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, | 13 | (2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, | ||
11 | 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis | 14 | 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis | ||
12 | 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die | 15 | 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die | ||
13 | einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 | 16 | einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 | ||
14 | unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die | 17 | unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die | ||
15 | Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts | 18 | Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts | ||
16 | ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des | 19 | ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des | ||
17 | Verletzten nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden. | 20 | Verletzten nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden. | ||
18 | (3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 | 21 | (3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 | ||
19 | der Strafprozeßordnung keine Anwendung. | 22 | der Strafprozeßordnung keine Anwendung. |
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