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Verfahren gegen Jugendliche | Verfahren gegen Jugendliche | ||||
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t | 1 | Verfahren gegen Jugendliche | t | 1 | Verfahren gegen Jugendliche |
Verfahren gegen Jugendliche | Verfahren gegen Jugendliche | ||||
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f | 1 | (1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen | f | 1 | (1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen |
2 | zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über | 2 | zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über | ||
3 | 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32), | 3 | 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32), | ||
n | 4 | 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 50 | n | 4 | 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, |
5 | Abs. 3), | 5 | 46a, 50 Abs. 3), | ||
6 | 3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43), | 6 | 3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43), | ||
7 | 4. das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den | 7 | 4. das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den | ||
8 | Richter (§§ 45, 47), | 8 | Richter (§§ 45, 47), | ||
n | n | 9 | 5. den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48 Absatz 3 Satz 2), | ||
9 | 5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72), | 10 | 6. die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72, 89c), | ||
10 | 6. die Urteilsgründe (§ 54), | 11 | 7. die Urteilsgründe (§ 54), | ||
11 | 7. das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56), | 12 | 8. das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56), | ||
12 | 8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der | 13 | 9. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der | ||
13 | Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64), | 14 | Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64), | ||
n | 14 | 9. die Beteiligung und die Rechtsstellung des Erziehungsberechtigten und des | n | 15 | 10. die Beteiligung und die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten und der |
15 | gesetzlichen Vertreters (§ 50 Absatz 2, §§ 67, 67a), | 16 | gesetzlichen Vertreter (§ 50 Absatz 2, § 51 Absatz 2 bis 7, §§ 67, 67a), | ||
16 | 10. die notwendige Verteidigung (§ 68), | 17 | 11. die notwendige Verteidigung (§§ 68, 68a), | ||
18 | 12. Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70), | ||||
19 | 13. die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a), | ||||
17 | 11. Mitteilungen (§ 70), | 20 | 14. Belehrungen (§ 70b), | ||
21 | 15. die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c), | ||||
18 | 12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73), | 22 | 16. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73), | ||
19 | 13. Kosten und Auslagen (§ 74), | 23 | 17. Kosten und Auslagen (§ 74), | ||
20 | 14. den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis | 24 | 18. den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis | ||
21 | 81) und | 25 | 81) und | ||
n | 22 | 15. Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a). | n | 26 | 19. Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a). |
23 | (2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im | 27 | (2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im | ||
t | 24 | Ermessen des Richters. | t | 28 | Ermessen des Gerichts. |
25 | (3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter | 29 | (3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten und mit dem Wohl des | ||
26 | anordnen, daß die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des | 30 | Jugendlichen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Heranziehung | ||
27 | Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben. | 31 | der Jugendgerichtshilfe unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2 | ||
32 | genannten Rechte der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter | ||||
33 | ruhen. | ||||
28 | (4) Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat er deren | 34 | (4) Hält das Gericht Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat es deren | ||
29 | Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. § 53 Satz 2 gilt | 35 | Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. § 53 Satz 2 gilt | ||
30 | entsprechend. | 36 | entsprechend. | ||
31 | (5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind | 37 | (5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind | ||
32 | folgende Entscheidungen zu übertragen: | 38 | folgende Entscheidungen zu übertragen: | ||
33 | 1. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung | 39 | 1. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung | ||
34 | erforderlich werden; | 40 | erforderlich werden; | ||
35 | 2. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe | 41 | 2. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe | ||
36 | erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der | 42 | erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der | ||
37 | Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30); | 43 | Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30); | ||
38 | 3. Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung | 44 | 3. Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung | ||
39 | über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der | 45 | über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der | ||
40 | vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a). | 46 | vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a). |
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