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Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen | Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen | ||||
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t | 1 | Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der | t | 1 | Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der |
2 | vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen | 2 | vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen |
Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen | Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen | ||||
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f | 1 | Beim Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der | f | 1 | Beim Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der |
2 | Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer | 2 | Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer | ||
3 | Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung ist, soweit nach den | 3 | Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung ist, soweit nach den | ||
4 | Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der | 4 | Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der | ||
5 | gerichtlichen Genehmigung bedarf, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk | 5 | gerichtlichen Genehmigung bedarf, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk | ||
6 | die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein Land eine Einrichtung für den | 6 | die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein Land eine Einrichtung für den | ||
7 | Vollzug der in Satz 1 genannten Freiheitsentziehung auf dem Gebiet eines | 7 | Vollzug der in Satz 1 genannten Freiheitsentziehung auf dem Gebiet eines | ||
8 | anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das | 8 | anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das | ||
9 | Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige | 9 | Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige | ||
10 | Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten § 121b des | 10 | Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten § 121b des | ||
t | 11 | Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend. | t | 11 | Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 67a Absatz 1, 3 und |
12 | 5 entsprechend. |
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