Lade...
Lade...
Rechtsbehelfe im Vollzug | Rechtsbehelfe im Vollzug | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Rechtsbehelfe im Vollzug | t | 1 | Rechtsbehelfe im Vollzug |
Rechtsbehelfe im Vollzug | Rechtsbehelfe im Vollzug | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet | f | 1 | (1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet |
2 | des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in | 2 | des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in | ||
3 | einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 | 3 | einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 | ||
4 | und 2 des Strafgesetzbuches) oder in der Sicherungsverwahrung kann | 4 | und 2 des Strafgesetzbuches) oder in der Sicherungsverwahrung kann | ||
5 | gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für die Überprüfung von | 5 | gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für die Überprüfung von | ||
6 | Vollzugsmaßnahmen gelten die §§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 des | 6 | Vollzugsmaßnahmen gelten die §§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 des | ||
t | 7 | Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend; das | t | 7 | Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1, 2 und 5 und § 67a Absatz 1 |
8 | Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach einem Verfahren zur | 8 | entsprechend; das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach einem | ||
9 | gütlichen Streitbeilegung gestellt werden kann. | 9 | Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung gestellt werden kann. | ||
10 | (2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkammer, in deren Bezirk die | 10 | (2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkammer, in deren Bezirk die | ||
11 | beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Die Jugendkammer ist auch für | 11 | beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Die Jugendkammer ist auch für | ||
12 | Entscheidungen nach § 119a des Strafvollzugsgesetzes zuständig. Unterhält ein | 12 | Entscheidungen nach § 119a des Strafvollzugsgesetzes zuständig. Unterhält ein | ||
13 | Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines | 13 | Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines | ||
14 | anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass die | 14 | anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass die | ||
15 | Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die | 15 | Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die | ||
16 | Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. | 16 | Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. | ||
17 | (3) Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, | 17 | (3) Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, | ||
18 | ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf Antrag des Jugendlichen | 18 | ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf Antrag des Jugendlichen | ||
19 | ist dieser vor einer Entscheidung persönlich anzuhören. Hierüber ist der | 19 | ist dieser vor einer Entscheidung persönlich anzuhören. Hierüber ist der | ||
20 | Jugendliche zu belehren. Wird eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, | 20 | Jugendliche zu belehren. Wird eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, | ||
21 | findet die Anhörung in der Regel in der Vollzugseinrichtung statt. | 21 | findet die Anhörung in der Regel in der Vollzugseinrichtung statt. | ||
22 | (4) Die Jugendkammer ist außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 mit einem | 22 | (4) Die Jugendkammer ist außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 mit einem | ||
23 | Richter besetzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn ihm bereits | 23 | Richter besetzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn ihm bereits | ||
24 | über einen Zeitraum von einem Jahr Rechtsprechungsaufgaben in Strafverfahren | 24 | über einen Zeitraum von einem Jahr Rechtsprechungsaufgaben in Strafverfahren | ||
25 | übertragen worden sind. Weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher | 25 | übertragen worden sind. Weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher | ||
26 | Art auf oder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, legt der Richter die Sache | 26 | Art auf oder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, legt der Richter die Sache | ||
27 | der Jugendkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor. Liegt eine der | 27 | der Jugendkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor. Liegt eine der | ||
28 | Voraussetzungen für eine Übernahme vor, übernimmt die Jugendkammer den Antrag. | 28 | Voraussetzungen für eine Übernahme vor, übernimmt die Jugendkammer den Antrag. | ||
29 | Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Rückübertragung ist | 29 | Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Rückübertragung ist | ||
30 | ausgeschlossen. | 30 | ausgeschlossen. | ||
31 | (5) Für die Kosten des Verfahrens gilt § 121 des Strafvollzugsgesetzes mit der | 31 | (5) Für die Kosten des Verfahrens gilt § 121 des Strafvollzugsgesetzes mit der | ||
32 | Maßgabe, dass entsprechend § 74 davon abgesehen werden kann, dem Jugendlichen | 32 | Maßgabe, dass entsprechend § 74 davon abgesehen werden kann, dem Jugendlichen | ||
33 | Kosten und Auslagen aufzuerlegen. | 33 | Kosten und Auslagen aufzuerlegen. | ||
34 | (6) Wird eine Jugendstrafe gemäß § 89b Abs. 1 nach den Vorschriften des | 34 | (6) Wird eine Jugendstrafe gemäß § 89b Abs. 1 nach den Vorschriften des | ||
35 | Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen oder hat der Jugendliche im Vollzug | 35 | Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen oder hat der Jugendliche im Vollzug | ||
36 | einer freiheitsentziehenden Maßregel das vierundzwanzigste Lebensjahr | 36 | einer freiheitsentziehenden Maßregel das vierundzwanzigste Lebensjahr | ||
37 | vollendet, sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden. Für die Überprüfung von | 37 | vollendet, sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden. Für die Überprüfung von | ||
38 | Vollzugsmaßnahmen gelten die Vorschriften der §§ 109 bis 121 des | 38 | Vollzugsmaßnahmen gelten die Vorschriften der §§ 109 bis 121 des | ||
39 | Strafvollzugsgesetzes. | 39 | Strafvollzugsgesetzes. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.