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Vollstreckung der Untersuchungshaft | Vollstreckung der Untersuchungshaft | ||||
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t | 1 | Vollstreckung der Untersuchungshaft | t | 1 | Vollstreckung der Untersuchungshaft |
Vollstreckung der Untersuchungshaft | Vollstreckung der Untersuchungshaft | ||||
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n | 1 | Solange zur Tatzeit Jugendliche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | n | 1 | (1) Solange zur Tatzeit Jugendliche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet |
2 | wird die Untersuchungshaft nach den Vorschriften für den Vollzug der | 2 | haben, wird die Untersuchungshaft nach den Vorschriften für den Vollzug der | ||
3 | Untersuchungshaft an jungen Gefangenen und nach Möglichkeit in den für junge | 3 | Untersuchungshaft an jungen Gefangenen und nach Möglichkeit in den für junge | ||
4 | Gefangene vorgesehenen Einrichtungen vollzogen. Ist die betroffene Person bei | 4 | Gefangene vorgesehenen Einrichtungen vollzogen. Ist die betroffene Person bei | ||
5 | Vollstreckung des Haftbefehls 21, aber noch nicht 24 Jahre alt, kann die | 5 | Vollstreckung des Haftbefehls 21, aber noch nicht 24 Jahre alt, kann die | ||
6 | Untersuchungshaft nach diesen Vorschriften und in diesen Einrichtungen | 6 | Untersuchungshaft nach diesen Vorschriften und in diesen Einrichtungen | ||
t | 7 | vollzogen werden. Die Entscheidung trifft das Gericht. Die für die Aufnahme | t | 7 | vollzogen werden. |
8 | vorgesehene Einrichtung ist vor der Entscheidung zu hören. | 8 | (2) Hat der Jugendliche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, darf er mit | ||
9 | jungen Gefangenen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur untergebracht | ||||
10 | werden, wenn eine gemeinsame Unterbringung seinem Wohl nicht widerspricht. Mit | ||||
11 | Gefangenen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, darf er nur untergebracht | ||||
12 | werden, wenn dies seinem Wohl dient. | ||||
13 | (3) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 trifft das Gericht. Die für die | ||||
14 | Aufnahme vorgesehene Einrichtung und die Jugendgerichtshilfe sind vor der | ||||
15 | Entscheidung zu hören. |
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