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Verfahren und Entscheidung | Verfahren und Entscheidung | ||||
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t | 1 | Verfahren und Entscheidung | t | 1 | Verfahren und Entscheidung |
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f | 1 | (1) Der Jugendrichter entscheidet im vereinfachten Jugendverfahren auf Grund | f | 1 | (1) Der Jugendrichter entscheidet im vereinfachten Jugendverfahren auf Grund |
2 | einer mündlichen Verhandlung durch Urteil. Er darf auf Hilfe zur Erziehung im | 2 | einer mündlichen Verhandlung durch Urteil. Er darf auf Hilfe zur Erziehung im | ||
3 | Sinne des § 12 Nr. 2, Jugendstrafe oder Unterbringung in einer | 3 | Sinne des § 12 Nr. 2, Jugendstrafe oder Unterbringung in einer | ||
4 | Entziehungsanstalt nicht erkennen. | 4 | Entziehungsanstalt nicht erkennen. | ||
5 | (2) Der Staatsanwalt ist nicht verpflichtet, an der Verhandlung teilzunehmen. | 5 | (2) Der Staatsanwalt ist nicht verpflichtet, an der Verhandlung teilzunehmen. | ||
6 | Nimmt er nicht teil, so bedarf es seiner Zustimmung zu einer Einstellung des | 6 | Nimmt er nicht teil, so bedarf es seiner Zustimmung zu einer Einstellung des | ||
7 | Verfahrens in der Verhandlung oder zur Durchführung der Verhandlung in | 7 | Verfahrens in der Verhandlung oder zur Durchführung der Verhandlung in | ||
8 | Abwesenheit des Angeklagten nicht. | 8 | Abwesenheit des Angeklagten nicht. | ||
9 | (3) Zur Vereinfachung, Beschleunigung und jugendgemäßen Gestaltung des | 9 | (3) Zur Vereinfachung, Beschleunigung und jugendgemäßen Gestaltung des | ||
10 | Verfahrens darf von Verfahrensvorschriften abgewichen werden, soweit dadurch | 10 | Verfahrens darf von Verfahrensvorschriften abgewichen werden, soweit dadurch | ||
11 | die Erforschung der Wahrheit nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften über | 11 | die Erforschung der Wahrheit nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften über | ||
t | 12 | die Anwesenheit des Angeklagten (§ 50), die Stellung des | t | 12 | die Anwesenheit des Angeklagten (§ 50), die Stellung der |
13 | Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters (§ 67), die | 13 | Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter und deren Unterrichtung | ||
14 | Unterrichtung bei Freiheitsentzug (§ 67a) und die Mitteilung von | 14 | (§§ 67, 67a), die Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70) und die | ||
15 | Entscheidungen (§ 70) müssen beachtet werden. Bleibt der Beschuldigte der | 15 | Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a) müssen beachtet werden. Bleibt der | ||
16 | mündlichen Verhandlung fern und ist sein Fernbleiben nicht genügend | 16 | Beschuldigte der mündlichen Verhandlung fern und ist sein Fernbleiben nicht | ||
17 | entschuldigt, so kann die Vorführung angeordnet werden, wenn dies mit der | 17 | genügend entschuldigt, so kann die Vorführung angeordnet werden, wenn dies mit | ||
18 | Ladung angedroht worden ist. | 18 | der Ladung angedroht worden ist. |
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