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Belehrungen | Unterrichtung des Jugendlichen | ||||
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t | 1 | (1) Vorgeschriebene Belehrungen des Jugendlichen müssen in einer Weise | t | 1 | (1) Wenn der Jugendliche davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er Beschuldigter |
2 | erfolgen, die seinem Entwicklungs- und Bildungsstand entspricht. Sie sind auch | 2 | ist, so ist er unverzüglich über die Grundzüge eines Jugendstrafverfahrens zu | ||
3 | an seine anwesenden Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zu | 3 | informieren. Über die nächsten anstehenden Schritte in dem gegen ihn | ||
4 | richten und müssen dabei in einer Weise erfolgen, die es diesen ermöglicht, | 4 | gerichteten Verfahren wird er ebenfalls unverzüglich informiert, sofern der | ||
5 | ihrer Verantwortung im Hinblick auf den Gegenstand der Belehrung gerecht zu | 5 | Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. Außerdem ist der | ||
6 | werden. Sind Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter bei der Belehrung | 6 | Jugendliche unverzüglich darüber zu unterrichten, dass | ||
7 | des Jugendlichen über die Bedeutung vom Gericht angeordneter Rechtsfolgen | 7 | 1. nach Maßgabe des § 67a die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen | ||
8 | nicht anwesend, muss ihnen die Belehrung darüber schriftlich erteilt werden. | 8 | Vertreter oder eine andere geeignete volljährige Person zu informieren sind, | ||
9 | (2) Sind bei einer Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung einer | 9 | 2. er in den Fällen notwendiger Verteidigung (§ 68) nach Maßgabe des § 141 der | ||
10 | Jugendstrafe zur Bewährung oder über die Bedeutung des Vorbehalts einer | 10 | Strafprozessordnung und des § 68a die Mitwirkung eines Verteidigers und nach | ||
11 | diesbezüglichen nachträglichen Entscheidung auch jugendliche oder | 11 | Maßgabe des § 70c Absatz 4 die Verschiebung oder Unterbrechung seiner Vernehmung | ||
12 | heranwachsende Mitangeklagte anwesend, die nur zu Erziehungsmaßregeln oder | 12 | für eine angemessene Zeit verlangen kann, | ||
13 | Zuchtmitteln verurteilt werden, soll die Belehrung auch ihnen ein Verständnis | 13 | 3. nach Maßgabe des § 48 die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht | ||
14 | von der Bedeutung der Entscheidung vermitteln. | 14 | grundsätzlich nicht öffentlich ist und dass er bei einer ausnahmsweise | ||
15 | öffentlichen Hauptverhandlung unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss | ||||
16 | der Öffentlichkeit oder einzelner Personen beantragen kann, | ||||
17 | 4. er nach § 70c Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 58a | ||||
18 | Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung der Überlassung | ||||
19 | einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung in Bild und Ton an die zur | ||||
20 | Akteneinsicht Berechtigten widersprechen kann und dass die Überlassung der | ||||
21 | Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere Stellen seiner | ||||
22 | Einwilligung bedarf, | ||||
23 | 5. er nach Maßgabe des § 67 Absatz 3 bei Untersuchungshandlungen von seinen | ||||
24 | Erziehungsberechtigten und seinen gesetzlichen Vertretern oder einer anderen | ||||
25 | geeigneten volljährigen Person begleitet werden kann, | ||||
26 | 6. er wegen einer mutmaßlichen Verletzung seiner Rechte durch eine der | ||||
27 | beteiligten Behörden oder durch das Gericht eine Überprüfung der betroffenen | ||||
28 | Maßnahmen und Entscheidungen verlangen kann. | ||||
29 | (2) Soweit dies im Verfahren von Bedeutung ist oder sobald dies im Verfahren | ||||
30 | Bedeutung erlangt, ist der Jugendliche außerdem so früh wie möglich über | ||||
31 | Folgendes zu informieren: | ||||
32 | 1. die Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse im | ||||
33 | Verfahren nach Maßgabe der §§ 38, 43 und 46a, | ||||
34 | 2. das Recht auf medizinische Untersuchung, das ihm nach Maßgabe des | ||||
35 | Landesrechts oder des Rechts der Polizeien des Bundes im Fall des einstweiligen | ||||
36 | Entzugs der Freiheit zusteht, sowie über das Recht auf medizinische | ||||
37 | Unterstützung, sofern sich ergibt, dass eine solche während dieses | ||||
38 | Freiheitsentzugs erforderlich ist, | ||||
39 | 3. die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Fall des einstweiligen | ||||
40 | Entzugs der Freiheit, namentlich | ||||
41 | 1. des Vorrangs anderer Maßnahmen, durch die der Zweck des Freiheitsentzugs | ||||
42 | erreicht werden kann, | ||||
43 | 2. der Begrenzung des Freiheitsentzugs auf den kürzesten angemessenen | ||||
44 | Zeitraum und | ||||
45 | 3. der Berücksichtigung der besonderen Belastungen durch den Freiheitsentzug | ||||
46 | im Hinblick auf sein Alter und seinen Entwicklungsstand sowie der | ||||
47 | Berücksichtigung einer anderen besonderen Schutzwürdigkeit, | ||||
48 | 4. die zur Haftvermeidung in geeigneten Fällen generell in Betracht kommenden | ||||
49 | anderen Maßnahmen, | ||||
50 | 5. die vorgeschriebenen Überprüfungen von Amts wegen in Haftsachen, | ||||
51 | 6. das Recht auf Anwesenheit der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen | ||||
52 | Vertreter oder einer anderen geeigneten volljährigen Person in der | ||||
53 | Hauptverhandlung, | ||||
54 | 7. sein Recht auf und seine Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung | ||||
55 | nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 und des § 51 Absatz 1. | ||||
56 | (3) Wird Untersuchungshaft gegen den Jugendlichen vollstreckt, so ist er | ||||
57 | außerdem darüber zu informieren, dass | ||||
58 | 1. nach Maßgabe des § 89c seine Unterbringung getrennt von Erwachsenen zu | ||||
59 | erfolgen hat, | ||||
60 | 2. nach Maßgabe der Vollzugsgesetze der Länder | ||||
61 | 1. Fürsorge für seine gesundheitliche, körperliche und geistige Entwicklung | ||||
62 | zu leisten ist, | ||||
63 | 2. sein Recht auf Erziehung und Ausbildung zu gewährleisten ist, | ||||
64 | 3. sein Recht auf Familienleben und dabei die Möglichkeit, seine | ||||
65 | Erziehungsberechtigten und seine gesetzlichen Vertreter zu treffen, zu | ||||
66 | gewährleisten ist, | ||||
67 | 4. ihm der Zugang zu Programmen und Maßnahmen zu gewährleisten ist, die | ||||
68 | seine Entwicklung und Wiedereingliederung fördern, und | ||||
69 | 5. ihm die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu gewährleisten ist. | ||||
70 | (4) Im Fall eines anderen einstweiligen Entzugs der Freiheit als der | ||||
71 | Untersuchungshaft ist der Jugendliche über seine dafür geltenden Rechte | ||||
72 | entsprechend Absatz 3 Nummer 2 zu informieren, im Fall einer polizeilichen | ||||
73 | Ingewahrsamnahme auch über sein Recht auf die von Erwachsenen getrennte | ||||
74 | Unterbringung nach den dafür maßgeblichen Vorschriften. | ||||
75 | (5) § 70b dieses Gesetzes und § 168b Absatz 3 der Strafprozessordnung gelten | ||||
76 | entsprechend. | ||||
77 | (6) Sofern einem verhafteten Jugendlichen eine schriftliche Belehrung nach § | ||||
78 | 114b der Strafprozessordnung ausgehändigt wird, muss diese auch die | ||||
79 | zusätzlichen Informationen nach diesem Paragrafen enthalten. | ||||
80 | (7) Sonstige Informations- und Belehrungspflichten bleiben von den | ||||
81 | Bestimmungen dieses Paragrafen unberührt. |
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