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Unterrichtung bei Freiheitsentzug | Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter | ||||
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t | 1 | Unterrichtung bei Freiheitsentzug | t | 1 | Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter |
Unterrichtung bei Freiheitsentzug | Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter | ||||
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t | 1 | (1) Wird dem Jugendlichen die Freiheit entzogen, sind der | t | 1 | (1) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben, so soll die |
2 | Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter so bald wie möglich über | ||||
3 | den Freiheitsentzug und die Gründe hierfür zu unterrichten. | ||||
4 | (2) Die Unterrichtung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen | 2 | entsprechende Mitteilung an die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen | ||
5 | Vertreters kann unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 4 Satz 1 und 2 | 3 | Vertreter gerichtet werden. | ||
6 | unterbleiben, soweit auf Grund der Unterrichtung eine erhebliche Gefährdung | 4 | (2) Die Informationen, die der Jugendliche nach § 70a zu erhalten hat, sind | ||
7 | des Kindeswohls zu besorgen wäre. Wird weder der Erziehungsberechtigte noch | 5 | jeweils so bald wie möglich auch den Erziehungsberechtigten und den | ||
6 | gesetzlichen Vertretern zu erteilen. Wird dem Jugendlichen einstweilig die | ||||
7 | Freiheit entzogen, sind die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen | ||||
8 | Vertreter so bald wie möglich über den Freiheitsentzug und die Gründe hierfür | ||||
9 | zu unterrichten. | ||||
10 | (3) Mitteilungen und Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an | ||||
11 | Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter unterbleiben, soweit | ||||
12 | 1. auf Grund der Unterrichtung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des | ||||
13 | Jugendlichen zu besorgen wäre, insbesondere bei einer Gefährdung des Lebens, des | ||||
14 | Leibes oder der Freiheit des Jugendlichen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen | ||||
15 | des § 67 Absatz 4 Satz 1 oder 2, | ||||
16 | 2. auf Grund der Unterrichtung der Zweck der Untersuchung erheblich gefährdet | ||||
17 | würde oder | ||||
18 | 3. Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter binnen angemessener Frist | ||||
19 | nicht erreicht werden können. | ||||
20 | (4) Werden nach Absatz 3 weder Erziehungsberechtigte noch gesetzliche | ||||
8 | der gesetzliche Vertreter unterrichtet, so ist eine andere für den Schutz der | 21 | Vertreter unterrichtet, so ist eine andere für den Schutz der Interessen des | ||
9 | Interessen des Jugendlichen geeignete volljährige Person zu unterrichten.Dem | 22 | Jugendlichen geeignete volljährige Person zu unterrichten. Dem Jugendlichen | ||
10 | Jugendlichen soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige Person | 23 | soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige Person seines | ||
11 | seines Vertrauens zu bezeichnen. | 24 | Vertrauens zu bezeichnen. Eine andere geeignete volljährige Person kann auch | ||
12 | (3) Im Übrigen darf die nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorzunehmende | 25 | der für die Betreuung des Jugendlichen in dem Jugendstrafverfahren zuständige | ||
13 | Unterrichtung nur unterbleiben, sofern der Zweck der Untersuchung durch sie | 26 | Vertreter der Jugendgerichtshilfe sein. | ||
14 | erheblich gefährdet würde. In diesem Fall ist unverzüglich die | 27 | (5) Liegen Gründe, aus denen Mitteilungen und Informationen nach Absatz 3 | ||
15 | Jugendgerichtshilfe über den Freiheitsentzug sowie darüber zu unterrichten, | 28 | unterbleiben können, nicht mehr vor, so sind im weiteren Verfahren | ||
16 | dass eine Unterrichtung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen | 29 | vorgeschriebene Mitteilungen und Informationen auch wieder an die betroffenen | ||
17 | Vertreters oder einer anderen geeigneten volljährigen Person unterblieben ist. | 30 | Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zu richten. Außerdem | ||
31 | erhalten sie in diesem Fall nachträglich auch solche Mitteilungen und | ||||
32 | Informationen, die der Jugendliche nach § 70a bereits erhalten hat, soweit | ||||
33 | diese im Laufe des Verfahrens von Bedeutung bleiben oder sobald sie Bedeutung | ||||
34 | erlangen. | ||||
35 | (6) Für den dauerhaften Entzug der Rechte nach den Absätzen 1 und 2 findet das | ||||
36 | Verfahren nach § 67 Absatz 4 entsprechende Anwendung. |
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