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Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten | Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten | ||||
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t | 1 | Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten | t | 1 | Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten |
Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten | Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten | ||||
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f | 1 | (1) Der Vorsitzende soll den Angeklagten für die Dauer solcher Erörterungen | f | 1 | (1) Der Vorsitzende soll den Angeklagten für die Dauer solcher Erörterungen |
2 | von der Verhandlung ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung | 2 | von der Verhandlung ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung | ||
3 | entstehen können. Er hat ihn von dem, was in seiner Abwesenheit verhandelt | 3 | entstehen können. Er hat ihn von dem, was in seiner Abwesenheit verhandelt | ||
4 | worden ist, zu unterrichten, soweit es für seine Verteidigung erforderlich | 4 | worden ist, zu unterrichten, soweit es für seine Verteidigung erforderlich | ||
5 | ist. | 5 | ist. | ||
6 | (2) Der Vorsitzende kann auch Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter | 6 | (2) Der Vorsitzende kann auch Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter | ||
7 | des Angeklagten von der Verhandlung ausschließen, soweit | 7 | des Angeklagten von der Verhandlung ausschließen, soweit | ||
8 | 1. erhebliche erzieherische Nachteile drohen, weil zu befürchten ist, dass | 8 | 1. erhebliche erzieherische Nachteile drohen, weil zu befürchten ist, dass | ||
9 | durch die Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten in ihrer | 9 | durch die Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten in ihrer | ||
10 | Gegenwart eine erforderliche künftige Zusammenarbeit zwischen den genannten | 10 | Gegenwart eine erforderliche künftige Zusammenarbeit zwischen den genannten | ||
11 | Personen und der Jugendgerichtshilfe bei der Umsetzung zu erwartender | 11 | Personen und der Jugendgerichtshilfe bei der Umsetzung zu erwartender | ||
12 | jugendgerichtlicher Sanktionen in erheblichem Maße erschwert wird, | 12 | jugendgerichtlicher Sanktionen in erheblichem Maße erschwert wird, | ||
13 | 2. sie verdächtig sind, an der Verfehlung des Angeklagten beteiligt zu sein, | 13 | 2. sie verdächtig sind, an der Verfehlung des Angeklagten beteiligt zu sein, | ||
14 | oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind, | 14 | oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind, | ||
15 | 3. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit des Angeklagten, | 15 | 3. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit des Angeklagten, | ||
16 | eines Zeugen oder einer anderen Person oder eine sonstige erhebliche | 16 | eines Zeugen oder einer anderen Person oder eine sonstige erhebliche | ||
17 | Beeinträchtigung des Wohls des Angeklagten zu besorgen ist, | 17 | Beeinträchtigung des Wohls des Angeklagten zu besorgen ist, | ||
18 | 4. zu befürchten ist, dass durch ihre Anwesenheit die Ermittlung der Wahrheit | 18 | 4. zu befürchten ist, dass durch ihre Anwesenheit die Ermittlung der Wahrheit | ||
19 | beeinträchtigt wird, oder | 19 | beeinträchtigt wird, oder | ||
20 | 5. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Verfahrensbeteiligten, | 20 | 5. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Verfahrensbeteiligten, | ||
21 | Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren | 21 | Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren | ||
22 | Erörterung in ihrer Anwesenheit schutzwürdige Interessen verletzen würde, es sei | 22 | Erörterung in ihrer Anwesenheit schutzwürdige Interessen verletzen würde, es sei | ||
23 | denn, das Interesse der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter an der | 23 | denn, das Interesse der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter an der | ||
24 | Erörterung dieser Umstände in ihrer Gegenwart überwiegt. | 24 | Erörterung dieser Umstände in ihrer Gegenwart überwiegt. | ||
25 | Der Vorsitzende kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 auch | 25 | Der Vorsitzende kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 auch | ||
26 | Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter des Verletzten von der | 26 | Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter des Verletzten von der | ||
27 | Verhandlung ausschließen, im Fall der Nummer 3 auch dann, wenn eine sonstige | 27 | Verhandlung ausschließen, im Fall der Nummer 3 auch dann, wenn eine sonstige | ||
28 | erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des Verletzten zu besorgen ist. | 28 | erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des Verletzten zu besorgen ist. | ||
29 | Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter sind auszuschließen, wenn die | 29 | Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter sind auszuschließen, wenn die | ||
30 | Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 5 vorliegen und der Ausschluss von der | 30 | Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 5 vorliegen und der Ausschluss von der | ||
31 | Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Satz 1 Nr. 5 gilt | 31 | Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Satz 1 Nr. 5 gilt | ||
32 | nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der | 32 | nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der | ||
33 | Hauptverhandlung dem Ausschluss widersprechen. | 33 | Hauptverhandlung dem Ausschluss widersprechen. | ||
34 | (3) § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. | 34 | (3) § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. | ||
35 | (4) In den Fällen des Absatzes 2 ist vor einem Ausschluss auf ein | 35 | (4) In den Fällen des Absatzes 2 ist vor einem Ausschluss auf ein | ||
36 | einvernehmliches Verlassen des Sitzungssaales hinzuwirken. Der Vorsitzende hat | 36 | einvernehmliches Verlassen des Sitzungssaales hinzuwirken. Der Vorsitzende hat | ||
37 | die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter des Angeklagten, sobald | 37 | die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter des Angeklagten, sobald | ||
38 | diese wieder anwesend sind, in geeigneter Weise von dem wesentlichen Inhalt | 38 | diese wieder anwesend sind, in geeigneter Weise von dem wesentlichen Inhalt | ||
39 | dessen zu unterrichten, was während ihrer Abwesenheit ausgesagt oder sonst | 39 | dessen zu unterrichten, was während ihrer Abwesenheit ausgesagt oder sonst | ||
40 | verhandelt worden ist. | 40 | verhandelt worden ist. | ||
41 | (5) Der Ausschluss von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern nach | 41 | (5) Der Ausschluss von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern nach | ||
42 | den Absätzen 2 und 3 ist auch zulässig, wenn sie zum Beistand (§ 69) bestellt | 42 | den Absätzen 2 und 3 ist auch zulässig, wenn sie zum Beistand (§ 69) bestellt | ||
43 | sind. | 43 | sind. | ||
t | t | 44 | (6) Werden die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter für einen | ||
45 | nicht unerheblichen Teil der Hauptverhandlung ausgeschlossen, so ist für die | ||||
46 | Dauer ihres Ausschlusses von dem Vorsitzenden einer anderen für den Schutz der | ||||
47 | Interessen des Jugendlichen geeigneten volljährigen Person die Anwesenheit zu | ||||
48 | gestatten. Dem Jugendlichen soll Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige | ||||
49 | Person seines Vertrauens zu bezeichnen. Die anwesende andere geeignete Person | ||||
50 | erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Wird keiner sonstigen | ||||
51 | anderen Person nach Satz 1 die Anwesenheit gestattet, muss ein für die | ||||
52 | Betreuung des Jugendlichen in dem Jugendstrafverfahren zuständiger Vertreter | ||||
53 | der Jugendhilfe anwesend sein. | ||||
54 | (7) Sind in der Hauptverhandlung keine Erziehungsberechtigten und keine | ||||
55 | gesetzlichen Vertreter anwesend, weil sie binnen angemessener Frist nicht | ||||
56 | erreicht werden konnten, so gilt Absatz 6 entsprechend. |
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