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Anwesenheit in der Hauptverhandlung | Anwesenheit in der Hauptverhandlung | ||||
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t | 1 | Anwesenheit in der Hauptverhandlung | t | 1 | Anwesenheit in der Hauptverhandlung |
Anwesenheit in der Hauptverhandlung | Anwesenheit in der Hauptverhandlung | ||||
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f | 1 | (1) Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne den Angeklagten stattfinden, wenn | f | 1 | (1) Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne den Angeklagten stattfinden, wenn |
2 | dies im allgemeinen Verfahren zulässig wäre, besondere Gründe dafür vorliegen | 2 | dies im allgemeinen Verfahren zulässig wäre, besondere Gründe dafür vorliegen | ||
n | 3 | und der Staatsanwalt zustimmt. | n | 3 | und die Jugendstaatsanwaltschaft zustimmt. |
4 | (2) Der Vorsitzende soll auch die Ladung des Erziehungsberechtigten und des | 4 | (2) Der Vorsitzende soll auch die Ladung der Erziehungsberechtigten und der | ||
5 | gesetzlichen Vertreters anordnen. Die Vorschriften über die Ladung, die Folgen | 5 | gesetzlichen Vertreter anordnen. Die Vorschriften über die Ladung, die Folgen | ||
6 | des Ausbleibens und die Entschädigung von Zeugen gelten entsprechend. | 6 | des Ausbleibens und die Entschädigung von Zeugen gelten entsprechend. | ||
t | 7 | (3) Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der | t | 7 | (3) Der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung in |
8 | Hauptverhandlung mitzuteilen. Er erhält auf Verlangen das Wort. | 8 | angemessener Frist vor dem vorgesehenen Termin mitzuteilen. Der Vertreter der | ||
9 | Jugendgerichtshilfe erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ist | ||||
10 | kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend, kann unter den | ||||
11 | Voraussetzungen des § 38 Absatz 7 Satz 1 ein schriftlicher Bericht der | ||||
12 | Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung verlesen werden. | ||||
9 | (4) Nimmt ein bestellter Bewährungshelfer an der Hauptverhandlung teil, so | 13 | (4) Nimmt ein bestellter Bewährungshelfer an der Hauptverhandlung teil, so | ||
10 | soll er zu der Entwicklung des Jugendlichen in der Bewährungszeit gehört | 14 | soll er zu der Entwicklung des Jugendlichen in der Bewährungszeit gehört | ||
11 | werden. Satz 1 gilt für einen bestellten Betreuungshelfer und den Leiter eines | 15 | werden. Satz 1 gilt für einen bestellten Betreuungshelfer und den Leiter eines | ||
12 | sozialen Trainingskurses, an dem der Jugendliche teilnimmt, entsprechend. | 16 | sozialen Trainingskurses, an dem der Jugendliche teilnimmt, entsprechend. |
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