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Umfang der Ermittlungen | Umfang der Ermittlungen | ||||
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f | 1 | (1) Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie möglich die Lebens- und | f | 1 | (1) Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie möglich die Lebens- und |
2 | Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten | 2 | Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten | ||
3 | und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner | 3 | und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner | ||
4 | seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. Der | 4 | seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. Der | ||
5 | Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule und der | 5 | Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule und der | ||
6 | Ausbildende sollen, soweit möglich, gehört werden. Die Anhörung der Schule | 6 | Ausbildende sollen, soweit möglich, gehört werden. Die Anhörung der Schule | ||
7 | oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwünschte | 7 | oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwünschte | ||
8 | Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu | 8 | Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu | ||
t | 9 | besorgen hätte. § 38 Abs. 3 ist zu beachten. | t | 9 | besorgen hätte. § 38 Absatz 6 und § 70 Absatz 2 sind zu beachten. |
10 | (2) Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des Beschuldigten, namentlich | 10 | (2) Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des Beschuldigten, namentlich | ||
11 | zur Feststellung seines Entwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren | 11 | zur Feststellung seines Entwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren | ||
12 | wesentlicher Eigenschaften, herbeizuführen. Nach Möglichkeit soll ein zur | 12 | wesentlicher Eigenschaften, herbeizuführen. Nach Möglichkeit soll ein zur | ||
13 | Untersuchung von Jugendlichen befähigter Sachverständiger mit der Durchführung | 13 | Untersuchung von Jugendlichen befähigter Sachverständiger mit der Durchführung | ||
14 | der Anordnung beauftragt werden. | 14 | der Anordnung beauftragt werden. |
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