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Jugendgerichtshilfe | Jugendgerichtshilfe | ||||
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f | 1 | (1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit | f | 1 | (1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit |
2 | den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt. | 2 | den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt. | ||
3 | (2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen | 3 | (2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen | ||
n | n | 4 | und sonstigen im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe | ||
4 | und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur | 5 | bedeutsamen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. | ||
5 | Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch | 6 | Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung | ||
6 | Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des | 7 | der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und | ||
7 | Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. In | 8 | wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer | ||
8 | Haftsachen berichten sie beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. | 9 | möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu | ||
9 | In die Hauptverhandlung soll der Vertreter der Jugendgerichtshilfe entsandt | 10 | ergreifen sind. | ||
10 | werden, der die Nachforschungen angestellt hat. Soweit nicht ein | 11 | (3) Sobald es im Verfahren von Bedeutung ist, soll über das Ergebnis der | ||
11 | Bewährungshelfer dazu berufen ist, wachen sie darüber, daß der Jugendliche | 12 | Nachforschungen nach Absatz 2 möglichst zeitnah Auskunft gegeben werden. In | ||
12 | Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilen sie dem | 13 | Haftsachen berichten die Vertreter der Jugendgerichtshilfe beschleunigt über | ||
14 | das Ergebnis ihrer Nachforschungen. Bei einer wesentlichen Änderung der nach | ||||
15 | Absatz 2 bedeutsamen Umstände führen sie nötigenfalls ergänzende | ||||
16 | Nachforschungen durch und berichten der Jugendstaatsanwaltschaft und nach | ||||
17 | Erhebung der Anklage auch dem Jugendgericht darüber. | ||||
18 | (4) Ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nimmt an der Hauptverhandlung teil, | ||||
19 | soweit darauf nicht nach Absatz 7 verzichtet wird. Entsandt werden soll die | ||||
20 | Person, die die Nachforschungen angestellt hat. Erscheint trotz rechtzeitiger | ||||
21 | Mitteilung nach § 50 Absatz 3 Satz 1 kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe in | ||||
22 | der Hauptverhandlung und ist kein Verzicht nach Absatz 7 erklärt worden, so | ||||
23 | kann dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auferlegt werden, die dadurch | ||||
24 | verursachten Kosten zu ersetzen; § 51 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt | ||||
25 | entsprechend. | ||||
26 | (5) Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wacht die | ||||
27 | Jugendgerichtshilfe darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen | ||||
28 | nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilt sie dem Jugendgericht mit. Im | ||||
13 | Richter mit. Im Fall der Unterstellung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 üben sie | 29 | Fall der Unterstellung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 übt sie die | ||
14 | die Betreuung und Aufsicht aus, wenn der Richter nicht eine andere Person | 30 | Betreuung und Aufsicht aus, wenn das Jugendgericht nicht eine andere Person | ||
15 | damit betraut. Während der Bewährungszeit arbeiten sie eng mit dem | 31 | damit betraut. Während der Bewährungszeit arbeitet sie eng mit dem | ||
16 | Bewährungshelfer zusammen. Während des Vollzugs bleiben sie mit dem | 32 | Bewährungshelfer zusammen. Während des Vollzugs bleibt sie mit dem | ||
17 | Jugendlichen in Verbindung und nehmen sich seiner Wiedereingliederung in die | 33 | Jugendlichen in Verbindung und nimmt sich seiner Wiedereingliederung in die | ||
18 | Gemeinschaft an. | 34 | Gemeinschaft an. | ||
n | 19 | (3) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe | n | 35 | (6) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe |
20 | heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der Erteilung von | 36 | heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der Erteilung von | ||
21 | Weisungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; | 37 | Weisungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; | ||
22 | kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, | 38 | kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, | ||
23 | wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll. | 39 | wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll. | ||
t | t | 40 | (7) Das Jugendgericht und im Vorverfahren die Jugendstaatsanwaltschaft können | ||
41 | auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 3 und auf Antrag der | ||||
42 | Jugendgerichtshilfe auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 | ||||
43 | verzichten, soweit dies auf Grund der Umstände des Falles gerechtfertigt und | ||||
44 | mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist. Der Verzicht ist der | ||||
45 | Jugendgerichtshilfe und den weiteren am Verfahren Beteiligten möglichst | ||||
46 | frühzeitig mitzuteilen. Im Vorverfahren kommt ein Verzicht insbesondere in | ||||
47 | Betracht, wenn zu erwarten ist, dass das Verfahren ohne Erhebung der | ||||
48 | öffentlichen Klage abgeschlossen wird. Der Verzicht auf die Anwesenheit eines | ||||
49 | Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung kann sich auf Teile | ||||
50 | der Hauptverhandlung beschränken. Er kann auch während der Hauptverhandlung | ||||
51 | erklärt werden und bedarf in diesem Fall keines Antrags. |
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