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Anwendung des Jugendstrafrechts | Anwendung des Jugendstrafrechts | ||||
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t | 1 | Anwendung des Jugendstrafrechts | t | 1 | Anwendung des Jugendstrafrechts |
Anwendung des Jugendstrafrechts | Anwendung des Jugendstrafrechts | ||||
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f | 1 | Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des | f | 1 | Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des |
2 | Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden | 2 | Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden | ||
3 | Abweichungen: | 3 | Abweichungen: | ||
n | n | 4 | 1. | ||
4 | 1. Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden. | 5 | Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden. | ||
6 | 2. | ||||
5 | 2. (weggefallen) | 7 | (weggefallen) | ||
8 | 3. | ||||
6 | 3. Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die | 9 | Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die | ||
7 | Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. Weisungen und Auflagen, die | 10 | Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. Weisungen und Auflagen, die | ||
8 | bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen. | 11 | bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen. | ||
n | n | 12 | 4. | ||
9 | 4. Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. Er | 13 | Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. Er | ||
10 | untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des | 14 | untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des | ||
11 | Richters. | 15 | Richters. | ||
t | t | 16 | 5. | ||
12 | 5. Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, | 17 | Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind | ||
13 | sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten | 18 | Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des | ||
14 | des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. Maßnahmen des | 19 | Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. Maßnahmen des | ||
15 | Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang. | 20 | Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang. |
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