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Vollstreckung des Jugendarrestes | Vollstreckung des Jugendarrestes | ||||
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t | 1 | Vollstreckung des Jugendarrestes | t | 1 | Vollstreckung des Jugendarrestes |
Vollstreckung des Jugendarrestes | Vollstreckung des Jugendarrestes | ||||
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f | 1 | (1) Die Vollstreckung des Jugendarrestes wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. | f | 1 | (1) Die Vollstreckung des Jugendarrestes wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. |
2 | (2) Für die Anrechnung von Untersuchungshaft auf Jugendarrest gilt § 450 der | 2 | (2) Für die Anrechnung von Untersuchungshaft auf Jugendarrest gilt § 450 der | ||
3 | Strafprozeßordnung sinngemäß. | 3 | Strafprozeßordnung sinngemäß. | ||
4 | (3) Der Vollstreckungsleiter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes | 4 | (3) Der Vollstreckungsleiter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes | ||
5 | ganz oder, ist Jugendarrest teilweise verbüßt, von der Vollstreckung des | 5 | ganz oder, ist Jugendarrest teilweise verbüßt, von der Vollstreckung des | ||
6 | Restes ab, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände hervorgetreten sind, die | 6 | Restes ab, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände hervorgetreten sind, die | ||
7 | allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen ein Absehen von | 7 | allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen ein Absehen von | ||
8 | der Vollstreckung aus Gründen der Erziehung rechtfertigen. Sind seit Eintritt | 8 | der Vollstreckung aus Gründen der Erziehung rechtfertigen. Sind seit Eintritt | ||
9 | der Rechtskraft sechs Monate verstrichen, sieht er von der Vollstreckung ganz | 9 | der Rechtskraft sechs Monate verstrichen, sieht er von der Vollstreckung ganz | ||
10 | ab, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Von der Vollstreckung des | 10 | ab, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Von der Vollstreckung des | ||
11 | Jugendarrestes kann er ganz absehen, wenn zu erwarten ist, daß der | 11 | Jugendarrestes kann er ganz absehen, wenn zu erwarten ist, daß der | ||
12 | Jugendarrest neben einer Strafe, die gegen den Verurteilten wegen einer | 12 | Jugendarrest neben einer Strafe, die gegen den Verurteilten wegen einer | ||
13 | anderen Tat verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu | 13 | anderen Tat verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu | ||
14 | erwarten hat, seinen erzieherischen Zweck nicht mehr erfüllen wird. Vor der | 14 | erwarten hat, seinen erzieherischen Zweck nicht mehr erfüllen wird. Vor der | ||
15 | Entscheidung hört der Vollstreckungsleiter nach Möglichkeit das erkennende | 15 | Entscheidung hört der Vollstreckungsleiter nach Möglichkeit das erkennende | ||
16 | Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Vertretung der Jugendgerichtshilfe. | 16 | Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Vertretung der Jugendgerichtshilfe. | ||
17 | (4) Die Vollstreckung des Jugendarrestes ist unzulässig, wenn seit Eintritt | 17 | (4) Die Vollstreckung des Jugendarrestes ist unzulässig, wenn seit Eintritt | ||
18 | der Rechtskraft ein Jahr verstrichen ist. Im Falle des § 16a darf nach Ablauf | 18 | der Rechtskraft ein Jahr verstrichen ist. Im Falle des § 16a darf nach Ablauf | ||
19 | von drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Vollzug nicht mehr begonnen | 19 | von drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Vollzug nicht mehr begonnen | ||
20 | werden. Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde und noch nicht verbüßt | 20 | werden. Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde und noch nicht verbüßt | ||
21 | ist, wird nicht mehr vollstreckt, wenn das Gericht | 21 | ist, wird nicht mehr vollstreckt, wenn das Gericht | ||
n | n | 22 | 1. | ||
22 | 1. die Aussetzung der Jugendstrafe widerruft (§ 26 Absatz 1), | 23 | die Aussetzung der Jugendstrafe widerruft (§ 26 Absatz 1), | ||
24 | 2. | ||||
23 | 2. auf eine Jugendstrafe erkennt, deren Verhängung zur Bewährung ausgesetzt | 25 | auf eine Jugendstrafe erkennt, deren Verhängung zur Bewährung ausgesetzt | ||
24 | worden war (§ 30 Absatz 1 Satz 1), oder | 26 | worden war (§ 30 Absatz 1 Satz 1), oder | ||
t | t | 27 | 3. | ||
25 | 3. die Aussetzung der Jugendstrafe in einem nachträglichen Beschluss ablehnt | 28 | die Aussetzung der Jugendstrafe in einem nachträglichen Beschluss ablehnt (§ | ||
26 | (§ 61a Absatz 1). | 29 | 61a Absatz 1). |
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