Lade...
Lade...
Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren | Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren | t | 1 | Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren |
Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren | Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und | f | 1 | (1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und |
2 | 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind | 2 | 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind | ||
3 | jugendrichterliche Entscheidungen. | 3 | jugendrichterliche Entscheidungen. | ||
4 | (2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen | 4 | (2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen | ||
5 | Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist | 5 | Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist | ||
6 | die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen | 6 | die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen | ||
n | n | 7 | 1. | ||
7 | 1. der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das | 8 | der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das | ||
8 | Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, | 9 | Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, | ||
t | t | 10 | 2. | ||
9 | 2. der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der | 11 | der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der | ||
10 | Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte. | 12 | Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte. | ||
11 | (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes | 13 | (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes | ||
12 | bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 | 14 | bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 | ||
13 | gelten sinngemäß. | 15 | gelten sinngemäß. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.