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Untersuchungshaft | Untersuchungshaft | ||||
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f | 1 | (1) Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck | f | 1 | (1) Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck |
2 | nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere | 2 | nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere | ||
3 | Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 | 3 | Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 | ||
4 | Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) sind auch die besonderen Belastungen des | 4 | Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) sind auch die besonderen Belastungen des | ||
5 | Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen. Wird Untersuchungshaft verhängt, | 5 | Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen. Wird Untersuchungshaft verhängt, | ||
6 | so sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, daß andere | 6 | so sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, daß andere | ||
7 | Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der | 7 | Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der | ||
8 | Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht | 8 | Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht | ||
9 | unverhältnismäßig ist. | 9 | unverhältnismäßig ist. | ||
10 | (2) Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet | 10 | (2) Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet | ||
11 | hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, | 11 | hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, | ||
12 | wenn er | 12 | wenn er | ||
n | n | 13 | 1. | ||
13 | 1. sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht | 14 | sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht | ||
14 | getroffen hat oder | 15 | getroffen hat oder | ||
t | t | 16 | 2. | ||
15 | 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt | 17 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt | ||
16 | hat. | 18 | hat. | ||
17 | (3) Über die Vollstreckung eines Haftbefehls und über die Maßnahmen zur | 19 | (3) Über die Vollstreckung eines Haftbefehls und über die Maßnahmen zur | ||
18 | Abwendung seiner Vollstreckung entscheidet der Richter, der den Haftbefehl | 20 | Abwendung seiner Vollstreckung entscheidet der Richter, der den Haftbefehl | ||
19 | erlassen hat, in dringenden Fällen der Jugendrichter, in dessen Bezirk die | 21 | erlassen hat, in dringenden Fällen der Jugendrichter, in dessen Bezirk die | ||
20 | Untersuchungshaft vollzogen werden müßte. | 22 | Untersuchungshaft vollzogen werden müßte. | ||
21 | (4) Unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen | 23 | (4) Unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen | ||
22 | werden kann, kann auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der | 24 | werden kann, kann auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der | ||
23 | Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2) angeordnet werden. In diesem Falle kann der Richter | 25 | Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2) angeordnet werden. In diesem Falle kann der Richter | ||
24 | den Unterbringungsbefehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen, wenn | 26 | den Unterbringungsbefehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen, wenn | ||
25 | sich dies als notwendig erweist. | 27 | sich dies als notwendig erweist. | ||
26 | (5) Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist das Verfahren | 28 | (5) Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist das Verfahren | ||
27 | mit besonderer Beschleunigung durchzuführen. | 29 | mit besonderer Beschleunigung durchzuführen. | ||
28 | (6) Die richterlichen Entscheidungen, welche die Untersuchungshaft betreffen, | 30 | (6) Die richterlichen Entscheidungen, welche die Untersuchungshaft betreffen, | ||
29 | kann der zuständige Richter aus wichtigen Gründen sämtlich oder zum Teil einem | 31 | kann der zuständige Richter aus wichtigen Gründen sämtlich oder zum Teil einem | ||
30 | anderen Jugendrichter übertragen. | 32 | anderen Jugendrichter übertragen. |
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