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Unterrichtung des Jugendlichen | Unterrichtung des Jugendlichen | ||||
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t | 1 | Unterrichtung des Jugendlichen | t | 1 | Unterrichtung des Jugendlichen |
Unterrichtung des Jugendlichen | Unterrichtung des Jugendlichen | ||||
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f | 1 | (1) Wenn der Jugendliche davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er Beschuldigter | f | 1 | (1) Wenn der Jugendliche davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er Beschuldigter |
2 | ist, so ist er unverzüglich über die Grundzüge eines Jugendstrafverfahrens zu | 2 | ist, so ist er unverzüglich über die Grundzüge eines Jugendstrafverfahrens zu | ||
3 | informieren. Über die nächsten anstehenden Schritte in dem gegen ihn | 3 | informieren. Über die nächsten anstehenden Schritte in dem gegen ihn | ||
4 | gerichteten Verfahren wird er ebenfalls unverzüglich informiert, sofern der | 4 | gerichteten Verfahren wird er ebenfalls unverzüglich informiert, sofern der | ||
5 | Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. Außerdem ist der | 5 | Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. Außerdem ist der | ||
6 | Jugendliche unverzüglich darüber zu unterrichten, dass | 6 | Jugendliche unverzüglich darüber zu unterrichten, dass | ||
n | n | 7 | 1. | ||
7 | 1. nach Maßgabe des § 67a die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen | 8 | nach Maßgabe des § 67a die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen | ||
8 | Vertreter oder eine andere geeignete volljährige Person zu informieren sind, | 9 | Vertreter oder eine andere geeignete volljährige Person zu informieren sind, | ||
n | n | 10 | 2. | ||
9 | 2. er in den Fällen notwendiger Verteidigung (§ 68) nach Maßgabe des § 141 der | 11 | er in den Fällen notwendiger Verteidigung (§ 68) nach Maßgabe des § 141 der | ||
10 | Strafprozessordnung und des § 68a die Mitwirkung eines Verteidigers und nach | 12 | Strafprozessordnung und des § 68a die Mitwirkung eines Verteidigers und nach | ||
11 | Maßgabe des § 70c Absatz 4 die Verschiebung oder Unterbrechung seiner Vernehmung | 13 | Maßgabe des § 70c Absatz 4 die Verschiebung oder Unterbrechung seiner Vernehmung | ||
12 | für eine angemessene Zeit verlangen kann, | 14 | für eine angemessene Zeit verlangen kann, | ||
n | n | 15 | 3. | ||
13 | 3. nach Maßgabe des § 48 die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht | 16 | nach Maßgabe des § 48 die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht | ||
14 | grundsätzlich nicht öffentlich ist und dass er bei einer ausnahmsweise | 17 | grundsätzlich nicht öffentlich ist und dass er bei einer ausnahmsweise | ||
15 | öffentlichen Hauptverhandlung unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss | 18 | öffentlichen Hauptverhandlung unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss | ||
16 | der Öffentlichkeit oder einzelner Personen beantragen kann, | 19 | der Öffentlichkeit oder einzelner Personen beantragen kann, | ||
n | n | 20 | 4. | ||
17 | 4. er nach § 70c Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 58a | 21 | er nach § 70c Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 58a Absatz | ||
18 | Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung der Überlassung | 22 | 2 Satz 6 und Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung der Überlassung einer Kopie | ||
19 | einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung in Bild und Ton an die zur | 23 | der Aufzeichnung seiner Vernehmung in Bild und Ton an die zur Akteneinsicht | ||
20 | Akteneinsicht Berechtigten widersprechen kann und dass die Überlassung der | 24 | Berechtigten widersprechen kann und dass die Überlassung der Aufzeichnung oder | ||
21 | Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere Stellen seiner | 25 | die Herausgabe von Kopien an andere Stellen seiner Einwilligung bedarf, | ||
22 | Einwilligung bedarf, | 26 | 5. | ||
23 | 5. er nach Maßgabe des § 67 Absatz 3 bei Untersuchungshandlungen von seinen | 27 | er nach Maßgabe des § 67 Absatz 3 bei Untersuchungshandlungen von seinen | ||
24 | Erziehungsberechtigten und seinen gesetzlichen Vertretern oder einer anderen | 28 | Erziehungsberechtigten und seinen gesetzlichen Vertretern oder einer anderen | ||
25 | geeigneten volljährigen Person begleitet werden kann, | 29 | geeigneten volljährigen Person begleitet werden kann, | ||
n | n | 30 | 6. | ||
26 | 6. er wegen einer mutmaßlichen Verletzung seiner Rechte durch eine der | 31 | er wegen einer mutmaßlichen Verletzung seiner Rechte durch eine der | ||
27 | beteiligten Behörden oder durch das Gericht eine Überprüfung der betroffenen | 32 | beteiligten Behörden oder durch das Gericht eine Überprüfung der betroffenen | ||
28 | Maßnahmen und Entscheidungen verlangen kann. | 33 | Maßnahmen und Entscheidungen verlangen kann. | ||
29 | (2) Soweit dies im Verfahren von Bedeutung ist oder sobald dies im Verfahren | 34 | (2) Soweit dies im Verfahren von Bedeutung ist oder sobald dies im Verfahren | ||
30 | Bedeutung erlangt, ist der Jugendliche außerdem so früh wie möglich über | 35 | Bedeutung erlangt, ist der Jugendliche außerdem so früh wie möglich über | ||
31 | Folgendes zu informieren: | 36 | Folgendes zu informieren: | ||
n | n | 37 | 1. | ||
32 | 1. die Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse im | 38 | die Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse im | ||
33 | Verfahren nach Maßgabe der §§ 38, 43 und 46a, | 39 | Verfahren nach Maßgabe der §§ 38, 43 und 46a, | ||
n | n | 40 | 2. | ||
34 | 2. das Recht auf medizinische Untersuchung, das ihm nach Maßgabe des | 41 | das Recht auf medizinische Untersuchung, das ihm nach Maßgabe des | ||
35 | Landesrechts oder des Rechts der Polizeien des Bundes im Fall des einstweiligen | 42 | Landesrechts oder des Rechts der Polizeien des Bundes im Fall des einstweiligen | ||
36 | Entzugs der Freiheit zusteht, sowie über das Recht auf medizinische | 43 | Entzugs der Freiheit zusteht, sowie über das Recht auf medizinische | ||
37 | Unterstützung, sofern sich ergibt, dass eine solche während dieses | 44 | Unterstützung, sofern sich ergibt, dass eine solche während dieses | ||
38 | Freiheitsentzugs erforderlich ist, | 45 | Freiheitsentzugs erforderlich ist, | ||
n | n | 46 | 3. | ||
39 | 3. die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Fall des einstweiligen | 47 | die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Fall des einstweiligen | ||
40 | Entzugs der Freiheit, namentlich | 48 | Entzugs der Freiheit, namentlich | ||
n | n | 49 | a) | ||
41 | 1. des Vorrangs anderer Maßnahmen, durch die der Zweck des Freiheitsentzugs | 50 | des Vorrangs anderer Maßnahmen, durch die der Zweck des Freiheitsentzugs | ||
42 | erreicht werden kann, | 51 | erreicht werden kann, | ||
n | n | 52 | b) | ||
43 | 2. der Begrenzung des Freiheitsentzugs auf den kürzesten angemessenen | 53 | der Begrenzung des Freiheitsentzugs auf den kürzesten angemessenen Zeitraum | ||
44 | Zeitraum und | 54 | und | ||
55 | c) | ||||
45 | 3. der Berücksichtigung der besonderen Belastungen durch den Freiheitsentzug | 56 | der Berücksichtigung der besonderen Belastungen durch den Freiheitsentzug im | ||
46 | im Hinblick auf sein Alter und seinen Entwicklungsstand sowie der | 57 | Hinblick auf sein Alter und seinen Entwicklungsstand sowie der Berücksichtigung | ||
47 | Berücksichtigung einer anderen besonderen Schutzwürdigkeit, | 58 | einer anderen besonderen Schutzwürdigkeit, | ||
59 | 4. | ||||
48 | 4. die zur Haftvermeidung in geeigneten Fällen generell in Betracht kommenden | 60 | die zur Haftvermeidung in geeigneten Fällen generell in Betracht kommenden | ||
49 | anderen Maßnahmen, | 61 | anderen Maßnahmen, | ||
n | n | 62 | 5. | ||
50 | 5. die vorgeschriebenen Überprüfungen von Amts wegen in Haftsachen, | 63 | die vorgeschriebenen Überprüfungen von Amts wegen in Haftsachen, | ||
64 | 6. | ||||
51 | 6. das Recht auf Anwesenheit der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen | 65 | das Recht auf Anwesenheit der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen | ||
52 | Vertreter oder einer anderen geeigneten volljährigen Person in der | 66 | Vertreter oder einer anderen geeigneten volljährigen Person in der | ||
53 | Hauptverhandlung, | 67 | Hauptverhandlung, | ||
n | n | 68 | 7. | ||
54 | 7. sein Recht auf und seine Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung | 69 | sein Recht auf und seine Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung | ||
55 | nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 und des § 51 Absatz 1. | 70 | nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 und des § 51 Absatz 1. | ||
56 | (3) Wird Untersuchungshaft gegen den Jugendlichen vollstreckt, so ist er | 71 | (3) Wird Untersuchungshaft gegen den Jugendlichen vollstreckt, so ist er | ||
57 | außerdem darüber zu informieren, dass | 72 | außerdem darüber zu informieren, dass | ||
n | n | 73 | 1. | ||
58 | 1. nach Maßgabe des § 89c seine Unterbringung getrennt von Erwachsenen zu | 74 | nach Maßgabe des § 89c seine Unterbringung getrennt von Erwachsenen zu | ||
59 | erfolgen hat, | 75 | erfolgen hat, | ||
n | n | 76 | 2. | ||
60 | 2. nach Maßgabe der Vollzugsgesetze der Länder | 77 | nach Maßgabe der Vollzugsgesetze der Länder | ||
78 | a) | ||||
61 | 1. Fürsorge für seine gesundheitliche, körperliche und geistige Entwicklung | 79 | Fürsorge für seine gesundheitliche, körperliche und geistige Entwicklung zu | ||
62 | zu leisten ist, | 80 | leisten ist, | ||
81 | b) | ||||
63 | 2. sein Recht auf Erziehung und Ausbildung zu gewährleisten ist, | 82 | sein Recht auf Erziehung und Ausbildung zu gewährleisten ist, | ||
83 | c) | ||||
64 | 3. sein Recht auf Familienleben und dabei die Möglichkeit, seine | 84 | sein Recht auf Familienleben und dabei die Möglichkeit, seine | ||
65 | Erziehungsberechtigten und seine gesetzlichen Vertreter zu treffen, zu | 85 | Erziehungsberechtigten und seine gesetzlichen Vertreter zu treffen, zu | ||
66 | gewährleisten ist, | 86 | gewährleisten ist, | ||
t | t | 87 | d) | ||
67 | 4. ihm der Zugang zu Programmen und Maßnahmen zu gewährleisten ist, die | 88 | ihm der Zugang zu Programmen und Maßnahmen zu gewährleisten ist, die seine | ||
68 | seine Entwicklung und Wiedereingliederung fördern, und | 89 | Entwicklung und Wiedereingliederung fördern, und | ||
90 | e) | ||||
69 | 5. ihm die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu gewährleisten ist. | 91 | ihm die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu gewährleisten ist. | ||
70 | (4) Im Fall eines anderen einstweiligen Entzugs der Freiheit als der | 92 | (4) Im Fall eines anderen einstweiligen Entzugs der Freiheit als der | ||
71 | Untersuchungshaft ist der Jugendliche über seine dafür geltenden Rechte | 93 | Untersuchungshaft ist der Jugendliche über seine dafür geltenden Rechte | ||
72 | entsprechend Absatz 3 Nummer 2 zu informieren, im Fall einer polizeilichen | 94 | entsprechend Absatz 3 Nummer 2 zu informieren, im Fall einer polizeilichen | ||
73 | Ingewahrsamnahme auch über sein Recht auf die von Erwachsenen getrennte | 95 | Ingewahrsamnahme auch über sein Recht auf die von Erwachsenen getrennte | ||
74 | Unterbringung nach den dafür maßgeblichen Vorschriften. | 96 | Unterbringung nach den dafür maßgeblichen Vorschriften. | ||
75 | (5) § 70b dieses Gesetzes und § 168b Absatz 3 der Strafprozessordnung gelten | 97 | (5) § 70b dieses Gesetzes und § 168b Absatz 3 der Strafprozessordnung gelten | ||
76 | entsprechend. | 98 | entsprechend. | ||
77 | (6) Sofern einem verhafteten Jugendlichen eine schriftliche Belehrung nach § | 99 | (6) Sofern einem verhafteten Jugendlichen eine schriftliche Belehrung nach § | ||
78 | 114b der Strafprozessordnung ausgehändigt wird, muss diese auch die | 100 | 114b der Strafprozessordnung ausgehändigt wird, muss diese auch die | ||
79 | zusätzlichen Informationen nach diesem Paragrafen enthalten. | 101 | zusätzlichen Informationen nach diesem Paragrafen enthalten. | ||
80 | (7) Sonstige Informations- und Belehrungspflichten bleiben von den | 102 | (7) Sonstige Informations- und Belehrungspflichten bleiben von den | ||
81 | Bestimmungen dieses Paragrafen unberührt. | 103 | Bestimmungen dieses Paragrafen unberührt. |
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