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Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers | Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers | ||||
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t | 1 | Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines | t | 1 | Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines |
2 | Pflichtverteidigers | 2 | Pflichtverteidigers |
Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers | Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers | ||||
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f | 1 | Abweichend von § 68a Absatz 1 dürfen im Vorverfahren Vernehmungen des | f | 1 | Abweichend von § 68a Absatz 1 dürfen im Vorverfahren Vernehmungen des |
2 | Jugendlichen oder Gegenüberstellungen mit ihm vor der Bestellung eines | 2 | Jugendlichen oder Gegenüberstellungen mit ihm vor der Bestellung eines | ||
3 | Pflichtverteidigers durchgeführt werden, soweit dies auch unter | 3 | Pflichtverteidigers durchgeführt werden, soweit dies auch unter | ||
4 | Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen | 4 | Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen | ||
n | n | 5 | 1. | ||
5 | 1. zur Abwehr schwerwiegender nachteiliger Auswirkungen auf Leib oder Leben | 6 | zur Abwehr schwerwiegender nachteiliger Auswirkungen auf Leib oder Leben | ||
6 | oder die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder | 7 | oder die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder | ||
t | t | 8 | 2. | ||
7 | 2. ein sofortiges Handeln der Strafverfolgungsbehörden zwingend geboten ist, | 9 | ein sofortiges Handeln der Strafverfolgungsbehörden zwingend geboten ist, um | ||
8 | um eine erhebliche Gefährdung eines sich auf eine schwere Straftat beziehenden | 10 | eine erhebliche Gefährdung eines sich auf eine schwere Straftat beziehenden | ||
9 | Strafverfahrens abzuwenden. | 11 | Strafverfahrens abzuwenden. | ||
10 | Das Recht des Jugendlichen, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen | 12 | Das Recht des Jugendlichen, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen | ||
11 | von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt. | 13 | von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt. |
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