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Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter | Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter | ||||
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t | 1 | Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter | t | 1 | Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter |
Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter | Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter | ||||
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f | 1 | (1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden oder Fragen | f | 1 | (1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden oder Fragen |
2 | und Anträge zu stellen, steht dieses Recht auch den Erziehungsberechtigten und | 2 | und Anträge zu stellen, steht dieses Recht auch den Erziehungsberechtigten und | ||
3 | den gesetzlichen Vertretern zu. | 3 | den gesetzlichen Vertretern zu. | ||
4 | (2) Die Rechte der gesetzlichen Vertreter zur Wahl eines Verteidigers und zur | 4 | (2) Die Rechte der gesetzlichen Vertreter zur Wahl eines Verteidigers und zur | ||
5 | Einlegung von Rechtsbehelfen stehen auch den Erziehungsberechtigten zu. | 5 | Einlegung von Rechtsbehelfen stehen auch den Erziehungsberechtigten zu. | ||
6 | (3) Bei Untersuchungshandlungen, bei denen der Jugendliche ein Recht darauf | 6 | (3) Bei Untersuchungshandlungen, bei denen der Jugendliche ein Recht darauf | ||
7 | hat, anwesend zu sein, namentlich bei seiner Vernehmung, ist den | 7 | hat, anwesend zu sein, namentlich bei seiner Vernehmung, ist den | ||
8 | Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern die Anwesenheit | 8 | Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern die Anwesenheit | ||
9 | gestattet, soweit | 9 | gestattet, soweit | ||
t | t | 10 | 1. | ||
10 | 1. dies dem Wohl des Jugendlichen dient und | 11 | dies dem Wohl des Jugendlichen dient und | ||
12 | 2. | ||||
11 | 2. ihre Anwesenheit das Strafverfahren nicht beeinträchtigt. | 13 | ihre Anwesenheit das Strafverfahren nicht beeinträchtigt. | ||
12 | Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sind in der Regel erfüllt, | 14 | Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sind in der Regel erfüllt, | ||
13 | wenn keiner der in § 51 Absatz 2 genannten Ausschlussgründe und keine | 15 | wenn keiner der in § 51 Absatz 2 genannten Ausschlussgründe und keine | ||
14 | entsprechend § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu behandelnde Missachtung | 16 | entsprechend § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu behandelnde Missachtung | ||
15 | einer zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnung vorliegt. Ist | 17 | einer zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnung vorliegt. Ist | ||
16 | kein Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter anwesend, weil | 18 | kein Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter anwesend, weil | ||
17 | diesen die Anwesenheit versagt wird oder weil binnen angemessener Frist kein | 19 | diesen die Anwesenheit versagt wird oder weil binnen angemessener Frist kein | ||
18 | Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter erreicht werden konnte, | 20 | Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter erreicht werden konnte, | ||
19 | so ist einer anderen für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeigneten | 21 | so ist einer anderen für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeigneten | ||
20 | volljährigen Person die Anwesenheit zu gestatten, wenn die Voraussetzungen des | 22 | volljährigen Person die Anwesenheit zu gestatten, wenn die Voraussetzungen des | ||
21 | Satzes 1 Nummer 1 und 2 im Hinblick auf diese Person erfüllt sind. | 23 | Satzes 1 Nummer 1 und 2 im Hinblick auf diese Person erfüllt sind. | ||
22 | (4) Das Jugendgericht kann die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 | 24 | (4) Das Jugendgericht kann die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 | ||
23 | Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern entziehen, soweit sie | 25 | Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern entziehen, soweit sie | ||
24 | verdächtig sind, an der Verfehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder | 26 | verdächtig sind, an der Verfehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder | ||
25 | soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind. Liegen die Voraussetzungen | 27 | soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind. Liegen die Voraussetzungen | ||
26 | des Satzes 1 bei einem Erziehungsberechtigten oder einem gesetzlichen | 28 | des Satzes 1 bei einem Erziehungsberechtigten oder einem gesetzlichen | ||
27 | Vertreter vor, so kann der Richter die Entziehung gegen beide aussprechen, | 29 | Vertreter vor, so kann der Richter die Entziehung gegen beide aussprechen, | ||
28 | wenn ein Mißbrauch der Rechte zu befürchten ist. Stehen den | 30 | wenn ein Mißbrauch der Rechte zu befürchten ist. Stehen den | ||
29 | Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nicht mehr | 31 | Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nicht mehr | ||
30 | zu, so bestellt das Familiengericht einen Pfleger zur Wahrnehmung der | 32 | zu, so bestellt das Familiengericht einen Pfleger zur Wahrnehmung der | ||
31 | Interessen des Beschuldigten im anhängigen Strafverfahren. Die | 33 | Interessen des Beschuldigten im anhängigen Strafverfahren. Die | ||
32 | Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung des Pflegers ausgesetzt. | 34 | Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung des Pflegers ausgesetzt. | ||
33 | (5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann jeder von ihnen die in diesem | 35 | (5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann jeder von ihnen die in diesem | ||
34 | Gesetz bestimmten Rechte der Erziehungsberechtigten ausüben. In der | 36 | Gesetz bestimmten Rechte der Erziehungsberechtigten ausüben. In der | ||
35 | Hauptverhandlung oder in einer sonstigen gerichtlichen Verhandlung werden | 37 | Hauptverhandlung oder in einer sonstigen gerichtlichen Verhandlung werden | ||
36 | abwesende Erziehungsberechtigte als durch anwesende vertreten angesehen. Sind | 38 | abwesende Erziehungsberechtigte als durch anwesende vertreten angesehen. Sind | ||
37 | Mitteilungen oder Ladungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an eine | 39 | Mitteilungen oder Ladungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an eine | ||
38 | erziehungsberechtigte Person gerichtet werden. | 40 | erziehungsberechtigte Person gerichtet werden. |
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