(1) Die vorbehaltene Entscheidung ergeht spätestens sechs Monate nach Eintritt
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der Rechtskraft des Urteils. Das Gericht kann mit dem Vorbehalt eine kürzere
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der Rechtskraft des Urteils. Das Gericht kann mit dem Vorbehalt eine kürzere
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Höchstfrist festsetzen. Aus besonderen Gründen und mit dem Einverständnis des
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Höchstfrist festsetzen. Aus besonderen Gründen und mit dem Einverständnis des
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Verurteilten kann die Frist nach Satz 1 oder 2 durch Beschluss auf höchstens
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Verurteilten kann die Frist nach Satz 1 oder 2 durch Beschluss auf höchstens
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neun Monate seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlängert werden.
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neun Monate seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlängert werden.
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(2) Zuständig für die vorbehaltene Entscheidung ist das Gericht, in dessen
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(2) Zuständig für die vorbehaltene Entscheidung ist das Gericht, in dessen
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Urteil die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft
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Urteil die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft
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werden konnten.
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