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Örtliche Zuständigkeit | Örtliche Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach | f | 1 | (1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach |
2 | besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig | 2 | besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig | ||
n | n | 3 | 1. | ||
3 | 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den | 4 | der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den | ||
4 | Beschuldigten obliegen, | 5 | Beschuldigten obliegen, | ||
n | n | 6 | 2. | ||
5 | 2. der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche | 7 | der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche | ||
6 | Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält, | 8 | Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält, | ||
t | t | 9 | 3. | ||
7 | 3. solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt | 10 | solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt | ||
8 | hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen. | 11 | hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen. | ||
9 | (2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter | 12 | (2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter | ||
10 | erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange | 13 | erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange | ||
11 | aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, | 14 | aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, | ||
12 | vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen. | 15 | vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen. | ||
13 | (3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das | 16 | (3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das | ||
14 | Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen | 17 | Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen | ||
15 | Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren | 18 | Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren | ||
16 | abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das | 19 | abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das | ||
17 | gemeinschaftliche obere Gericht. | 20 | gemeinschaftliche obere Gericht. |
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