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Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer | Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer | ||||
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t | 1 | Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer | t | 1 | Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer |
Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer | Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer | ||||
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f | 1 | (1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges | f | 1 | (1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges |
2 | zuständig in Sachen, | 2 | zuständig in Sachen, | ||
n | n | 3 | 1. | ||
3 | 1. die nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e | 4 | die nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e | ||
4 | des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, | 5 | des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, | ||
n | n | 6 | 2. | ||
5 | 2. die sie nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht wegen ihres besonderen | 7 | die sie nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht wegen ihres besonderen | ||
6 | Umfangs übernimmt (§ 40 Abs. 2), | 8 | Umfangs übernimmt (§ 40 Abs. 2), | ||
n | n | 9 | 3. | ||
7 | 3. die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für | 10 | die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die | ||
8 | die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine große Strafkammer zuständig | 11 | Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine große Strafkammer zuständig wäre, | ||
9 | wäre, | 12 | 4. | ||
10 | 4. bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit | 13 | bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit | ||
11 | von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage bei der | 14 | von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage bei der | ||
12 | Jugendkammer erhebt und | 15 | Jugendkammer erhebt und | ||
t | t | 16 | 5. | ||
13 | 5. bei denen dem Beschuldigten eine Tat der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Art | 17 | bei denen dem Beschuldigten eine Tat der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Art | ||
14 | vorgeworfen wird und eine höhere Strafe als fünf Jahre Jugendstrafe oder die | 18 | vorgeworfen wird und eine höhere Strafe als fünf Jahre Jugendstrafe oder die | ||
15 | Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist. | 19 | Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist. | ||
16 | (2) Die Jugendkammer ist außerdem zuständig für die Verhandlung und | 20 | (2) Die Jugendkammer ist außerdem zuständig für die Verhandlung und | ||
17 | Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des | 21 | Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des | ||
18 | Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts. Sie trifft auch die in § 73 | 22 | Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts. Sie trifft auch die in § 73 | ||
19 | Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen. | 23 | Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen. |
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