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Besetzung der Jugendkammer | Besetzung der Jugendkammer | ||||
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t | 1 | Besetzung der Jugendkammer | t | 1 | Besetzung der Jugendkammer |
Besetzung der Jugendkammer | Besetzung der Jugendkammer | ||||
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f | 1 | (1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und | f | 1 | (1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und |
2 | zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen | 2 | zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen | ||
3 | Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen | 3 | Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen | ||
4 | (kleine Jugendkammer) besetzt. | 4 | (kleine Jugendkammer) besetzt. | ||
5 | (2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer | 5 | (2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer | ||
6 | über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits | 6 | über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits | ||
7 | eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur | 7 | eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur | ||
8 | Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern | 8 | Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern | ||
9 | einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen, wenn | 9 | einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen, wenn | ||
n | n | 10 | 1. | ||
10 | 1. die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des | 11 | die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des | ||
11 | § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts | 12 | § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts | ||
12 | gehört, | 13 | gehört, | ||
n | n | 14 | 2. | ||
13 | 2. ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 begründet ist oder | 15 | ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 begründet ist oder | ||
16 | 3. | ||||
14 | 3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines | 17 | nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines | ||
15 | dritten Richters notwendig erscheint. | 18 | dritten Richters notwendig erscheint. | ||
16 | Im Übrigen beschließt die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern | 19 | Im Übrigen beschließt die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern | ||
17 | einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. | 20 | einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. | ||
18 | (3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in | 21 | (3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in | ||
19 | der Regel notwendig, wenn | 22 | der Regel notwendig, wenn | ||
t | t | 23 | 1. | ||
20 | 1. die Jugendkammer die Sache nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 übernommen hat, | 24 | die Jugendkammer die Sache nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 übernommen hat, | ||
25 | 2. | ||||
21 | 2. die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder | 26 | die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder | ||
27 | 3. | ||||
22 | 3. die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes | 28 | die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes | ||
23 | genannten Straftaten zum Gegenstand hat. | 29 | genannten Straftaten zum Gegenstand hat. | ||
24 | (4) In Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts | 30 | (4) In Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts | ||
25 | gilt Absatz 2 entsprechend. Die große Jugendkammer beschließt ihre Besetzung | 31 | gilt Absatz 2 entsprechend. Die große Jugendkammer beschließt ihre Besetzung | ||
26 | mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen auch | 32 | mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen auch | ||
27 | dann, wenn mit dem angefochtenen Urteil auf eine Jugendstrafe von mehr als | 33 | dann, wenn mit dem angefochtenen Urteil auf eine Jugendstrafe von mehr als | ||
28 | vier Jahren erkannt wurde. | 34 | vier Jahren erkannt wurde. | ||
29 | (5) Hat die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich | 35 | (5) Hat die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich | ||
30 | des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen beschlossen und ergeben sich vor | 36 | des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen beschlossen und ergeben sich vor | ||
31 | Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 bis | 37 | Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 bis | ||
32 | 4 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei | 38 | 4 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei | ||
33 | Jugendschöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung. | 39 | Jugendschöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung. | ||
34 | (6) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder die | 40 | (6) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder die | ||
35 | Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Jugendkammer | 41 | Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Jugendkammer | ||
36 | erneut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 über ihre Besetzung beschließen. | 42 | erneut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 über ihre Besetzung beschließen. | ||
37 | (7) § 33a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend. | 43 | (7) § 33a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend. |
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