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Weisungen | Weisungen | ||||
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f | 1 | (1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des | f | 1 | (1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des |
2 | Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. | 2 | Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. | ||
3 | Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren | 3 | Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren | ||
4 | Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere | 4 | Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere | ||
5 | auferlegen, | 5 | auferlegen, | ||
n | n | 6 | 1. | ||
6 | 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, | 7 | Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, | ||
8 | 2. | ||||
7 | 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, | 9 | bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, | ||
10 | 3. | ||||
8 | 3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, | 11 | eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, | ||
12 | 4. | ||||
9 | 4. Arbeitsleistungen zu erbringen, | 13 | Arbeitsleistungen zu erbringen, | ||
14 | 5. | ||||
10 | 5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) | 15 | sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) | ||
11 | zu unterstellen, | 16 | zu unterstellen, | ||
n | n | 17 | 6. | ||
12 | 6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, | 18 | an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, | ||
19 | 7. | ||||
13 | 7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter- | 20 | sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter- | ||
14 | Opfer-Ausgleich), | 21 | Opfer-Ausgleich), | ||
n | n | 22 | 8. | ||
15 | 8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder | 23 | den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder | ||
16 | Vergnügungsstätten zu unterlassen oder | 24 | Vergnügungsstätten zu unterlassen oder | ||
t | t | 25 | 9. | ||
17 | 9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. | 26 | an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. | ||
18 | (2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des | 27 | (2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des | ||
19 | Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer | 28 | Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer | ||
20 | heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer | 29 | heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer | ||
21 | Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr | 30 | Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr | ||
22 | vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen. | 31 | vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen. |
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