f | (1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des | f | (1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des |
| Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. | | Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. |
| Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren | | Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren |
| Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere | | Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere |
| auferlegen, | | auferlegen, |
n | | n | 1. |
| 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, | | Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, |
| | | 2. |
| 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, | | bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, |
| | | 3. |
| 3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, | | eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, |
| | | 4. |
| 4. Arbeitsleistungen zu erbringen, | | Arbeitsleistungen zu erbringen, |
| | | 5. |
| 5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) | | sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) |
| zu unterstellen, | | zu unterstellen, |
n | | n | 6. |
| 6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, | | an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, |
| | | 7. |
| 7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter- | | sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter- |
| Opfer-Ausgleich), | | Opfer-Ausgleich), |
n | | n | 8. |
| 8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder | | den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder |
| Vergnügungsstätten zu unterlassen oder | | Vergnügungsstätten zu unterlassen oder |
t | | t | 9. |
| 9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. | | an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. |
| (2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des | | (2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des |
| Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer | | Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer |
| heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer | | heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer |
| Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr | | Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr |
| vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen. | | vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen. |