Lade...
Lade...
Maßregeln der Besserung und Sicherung | Maßregeln der Besserung und Sicherung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Maßregeln der Besserung und Sicherung | t | 1 | Maßregeln der Besserung und Sicherung |
Maßregeln der Besserung und Sicherung | Maßregeln der Besserung und Sicherung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen | f | 1 | (1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen |
2 | Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder | 2 | Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder | ||
3 | einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der | 3 | einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der | ||
4 | Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des | 4 | Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des | ||
5 | Strafgesetzbuches). | 5 | Strafgesetzbuches). | ||
6 | (2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung | 6 | (2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung | ||
7 | vorbehalten, wenn | 7 | vorbehalten, wenn | ||
n | n | 8 | 1. | ||
8 | 1. der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren | 9 | der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren | ||
9 | verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens | 10 | verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens | ||
n | n | 11 | a) | ||
10 | 1. gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle | 12 | gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle | ||
11 | Selbstbestimmung oder | 13 | Selbstbestimmung oder | ||
n | n | 14 | b) | ||
12 | 2. nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 | 15 | nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 | ||
13 | des Strafgesetzbuches, | 16 | des Strafgesetzbuches, | ||
14 | durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer | 17 | durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer | ||
15 | solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und | 18 | solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und | ||
n | n | 19 | 2. | ||
16 | 2. die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten | 20 | die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten | ||
17 | ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 | 21 | ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 | ||
18 | bezeichneten Art begehen wird. | 22 | bezeichneten Art begehen wird. | ||
19 | Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des | 23 | Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des | ||
20 | Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung | 24 | Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung | ||
21 | bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz | 25 | bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz | ||
22 | 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des | 26 | 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des | ||
23 | Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in | 27 | Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in | ||
24 | der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen | 28 | der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen | ||
25 | ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des | 29 | ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des | ||
26 | Strafgesetzbuches entsprechend. | 30 | Strafgesetzbuches entsprechend. | ||
27 | (3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung | 31 | (3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung | ||
28 | vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch | 32 | vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch | ||
29 | nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in | 33 | nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in | ||
30 | einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass | 34 | einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass | ||
31 | die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden | 35 | die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden | ||
32 | kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in | 36 | kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in | ||
33 | einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der | 37 | einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der | ||
34 | Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden | 38 | Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden | ||
35 | ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die | 39 | ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die | ||
36 | nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer | 40 | nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer | ||
37 | zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, | 41 | zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, | ||
38 | sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 | 42 | sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 | ||
39 | zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c | 43 | zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c | ||
40 | Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. | 44 | Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. | ||
41 | (4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete | 45 | (4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete | ||
42 | Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des | 46 | Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des | ||
43 | Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit | 47 | Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit | ||
44 | ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, | 48 | ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, | ||
45 | im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das | 49 | im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das | ||
46 | Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, | 50 | Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, | ||
47 | wenn | 51 | wenn | ||
n | n | 52 | 1. | ||
48 | 1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen | 53 | die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen | ||
49 | mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer | 54 | mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer | ||
50 | oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des | 55 | oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des | ||
51 | Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe | 56 | Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe | ||
52 | von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus | 57 | von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus | ||
53 | untergebracht worden war und | 58 | untergebracht worden war und | ||
t | t | 59 | 2. | ||
54 | 2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner | 60 | die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner | ||
55 | Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher | 61 | Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher | ||
56 | Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen | 62 | Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen | ||
57 | wird. | 63 | wird. | ||
58 | (5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der | 64 | (5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der | ||
59 | Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für | 65 | Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für | ||
60 | erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen | 66 | erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen | ||
61 | der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn | 67 | der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn | ||
62 | des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. | 68 | des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.