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Sie können sich § 6 JBeitrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:
(2) 1An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. 2Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der Pfändungs- und der Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen. 3Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.
(3) 1An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. 2Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. 3Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. 4Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. 5Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.
(4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs statt zu überweisen.
(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen, wenn
f | 1 | (1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende | f | 1 | (1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende |
2 | Vorschriften sinngemäß: | 2 | Vorschriften sinngemäß: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 758, | n | 4 | §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, |
5 | 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, | 5 | 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis | ||
6 | 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 | 6 | 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, §§ 802k bis | ||
7 | Absatz 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, | 7 | 827, 828 Absatz 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 | ||
8 | 899 bis 910 der Zivilprozessordnung, | 8 | bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus | 10 | sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus | ||
11 | Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie | 11 | Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen | 13 | die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen | ||
14 | Gemeindeverbände oder Gemeinden. | 14 | Gemeindeverbände oder Gemeinden. | ||
15 | (2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. Bei | 15 | (2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. Bei | ||
16 | der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der | 16 | der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der | ||
17 | Pfändungs- und der Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde | 17 | Pfändungs- und der Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde | ||
18 | erlassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der | 18 | erlassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der | ||
19 | Zivilprozessordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss | 19 | Zivilprozessordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss | ||
20 | aufzunehmen. | 20 | aufzunehmen. | ||
21 | (3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. | 21 | (3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. | ||
22 | Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von | 22 | Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von | ||
23 | Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen | 23 | Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen | ||
24 | schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die | 24 | schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die | ||
25 | mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem | 25 | mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem | ||
26 | Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der | 26 | Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der | ||
27 | Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 | 27 | Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 | ||
28 | Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. | 28 | Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. | ||
29 | Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der | 29 | Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der | ||
30 | Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die | 30 | Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die | ||
31 | Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen. | 31 | Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen. | ||
32 | (4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs statt zu überweisen. | 32 | (4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs statt zu überweisen. | ||
33 | (5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern | 33 | (5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern | ||
n | 34 | ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung | n | 34 | ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der |
35 | bezeichneten Daten abzurufen, wenn | 35 | Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach | ||
36 | § 139b der Abgabenordnung, abzurufen, wenn | ||||
36 | 1. | 37 | 1. | ||
n | 37 | der Schuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht | n | 38 | die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den |
38 | nachkommt oder | 39 | Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und | ||
40 | a) | ||||
41 | die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der | ||||
42 | Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der | ||||
43 | Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach | ||||
44 | dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder | ||||
45 | b) | ||||
46 | die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr | ||||
47 | keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder | ||||
48 | c) | ||||
49 | die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des | ||||
50 | Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige | ||||
51 | Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist; | ||||
39 | 2. | 52 | 2. | ||
t | 40 | bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der | t | 53 | der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft |
54 | in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt | ||||
55 | oder | ||||
56 | 3. | ||||
57 | bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten | ||||
41 | Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, | 58 | Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu | ||
42 | wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten | 59 | erwarten ist. | ||
43 | ist. |
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