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Sie können sich § 1 JBeitrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:
(2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.
(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.
(5) 1Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. 2Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber.
(6) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
f | 1 | (1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von | f | 1 | (1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von |
2 | Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind: | 2 | Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den | 4 | Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den | ||
5 | Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet; | 5 | Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet; | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die | 7 | gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die | ||
8 | zu einer Geldzahlung verpflichten; | 8 | zu einer Geldzahlung verpflichten; | ||
9 | 2a. | 9 | 2a. | ||
10 | Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung oder die | 10 | Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung oder die | ||
11 | Unbrauchbarmachung einer Sache; | 11 | Unbrauchbarmachung einer Sache; | ||
12 | 2b. | 12 | 2b. | ||
13 | Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Herausgabe von Akten und | 13 | Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Herausgabe von Akten und | ||
14 | sonstigen Unterlagen nach § 407a Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung; | 14 | sonstigen Unterlagen nach § 407a Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung; | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | Ordnungs- und Zwangsgelder; | 16 | Ordnungs- und Zwangsgelder; | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | Gerichtskosten; | 18 | Gerichtskosten; | ||
19 | 4a. | 19 | 4a. | ||
20 | Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe | 20 | Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe | ||
21 | oder nach § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge; | 21 | oder nach § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge; | ||
22 | 4b. | 22 | 4b. | ||
t | 23 | nach den §§ 168 und 292 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in | t | 23 | nach den §§ 168d, 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in |
24 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 24 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
25 | festgesetzte Ansprüche; | 25 | festgesetzte Ansprüche; | ||
26 | 5. | 26 | 5. | ||
27 | Zulassungs- und Prüfungsgebühren; | 27 | Zulassungs- und Prüfungsgebühren; | ||
28 | 6. | 28 | 6. | ||
29 | alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben; | 29 | alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben; | ||
30 | 7. | 30 | 7. | ||
31 | Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie | 31 | Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie | ||
32 | selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach diesem Gesetz | 32 | selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach diesem Gesetz | ||
33 | vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben | 33 | vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben | ||
34 | werden; | 34 | werden; | ||
35 | 8. | 35 | 8. | ||
36 | Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, | 36 | Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, | ||
37 | gegen Rechtsanwälte, Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, gegen | 37 | gegen Rechtsanwälte, Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, gegen | ||
38 | Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von | 38 | Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von | ||
39 | Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt sind; | 39 | Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt sind; | ||
40 | 9. | 40 | 9. | ||
41 | Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von | 41 | Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von | ||
42 | Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der | 42 | Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der | ||
43 | Strafprozessordnung zu viel gezahlt sind; | 43 | Strafprozessordnung zu viel gezahlt sind; | ||
44 | 10. | 44 | 10. | ||
45 | alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im | 45 | alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im | ||
46 | Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, soweit nicht ein | 46 | Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, soweit nicht ein | ||
47 | Bundesgesetz vorschreibt, dass sich die Vollstreckung nach dem | 47 | Bundesgesetz vorschreibt, dass sich die Vollstreckung nach dem | ||
48 | Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Abgabenordnung richtet. | 48 | Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Abgabenordnung richtet. | ||
49 | (2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des | 49 | (2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des | ||
50 | Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf | 50 | Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf | ||
51 | bundesrechtlicher Regelung beruhen. | 51 | bundesrechtlicher Regelung beruhen. | ||
52 | (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden | 52 | (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden | ||
53 | auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der | 53 | auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der | ||
54 | Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden. | 54 | Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden. | ||
55 | (4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten | 55 | (4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten | ||
56 | des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften | 56 | des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften | ||
57 | über die Vollstreckung dieses Anspruchs. | 57 | über die Vollstreckung dieses Anspruchs. | ||
58 | (5) Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen | 58 | (5) Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen | ||
59 | Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim | 59 | Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim | ||
60 | Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch für Ansprüche | 60 | Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch für Ansprüche | ||
61 | gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber. | 61 | gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber. | ||
62 | (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 62 | (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
63 | abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen | 63 | abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen | ||
64 | des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des | 64 | des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des | ||
65 | Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. | 65 | Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. | ||
66 | Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf | 66 | Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf | ||
67 | die Landesjustizverwaltung übertragen. | 67 | die Landesjustizverwaltung übertragen. |
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