t | (1) Bei der Aufsichtsbehörde wird ein Ausschuß für Jugendarbeitsschutz | t | (1) Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutz |
| gebildet. In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, | | gebildet werden. In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz |
| wird ein gemeinsamer Ausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. In | | haben, kann ein gemeinsamer Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. |
| Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, | | In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet |
| übernimmt der Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses | | sind, kann der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses |
| Ausschusses. | | Ausschusses übernehmen. |
| (2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an: | | (2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an: |
| 1. | | 1. |
| je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, | | je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, |
| 2. | | 2. |
| ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirkenden Jugendrings, | | ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirkenden Jugendrings, |
| 3. | | 3. |
| je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamts, | | je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamts, |
| 4. | | 4. |
| ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule. | | ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule. |
| (3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der | | (3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der |
| Aufsichtsbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf | | Aufsichtsbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf |
| Vorschlag der im Aufsichtsbezirk bestehenden Arbeitgeberverbände und | | Vorschlag der im Aufsichtsbezirk bestehenden Arbeitgeberverbände und |
| Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer auf | | Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer auf |
| Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die übrigen Vertreter auf | | Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die übrigen Vertreter auf |
| Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. § 55 Abs. 4 bis 8 | | Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. § 55 Abs. 4 bis 8 |
| gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Entschädigung von der | | gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Entschädigung von der |
| Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten | | Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten |
| obersten Landesbehörde festgesetzt wird. | | obersten Landesbehörde festgesetzt wird. |