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Sie können sich § 56 JArbSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei der Aufsichtsbehörde wird ein Ausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. 2In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, wird ein gemeinsamer Ausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. 3In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, übernimmt der Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses.
(2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an:
(3) 1Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der Aufsichtsbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Aufsichtsbezirk bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer auf Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. 2§ 55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Entschädigung von der Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde | Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde | ||||
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t | 1 | Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde | t | 1 | Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde |
Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde | Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde | ||||
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t | 1 | (1) Bei der Aufsichtsbehörde wird ein Ausschuß für Jugendarbeitsschutz | t | 1 | (1) Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutz |
2 | gebildet. In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, | 2 | gebildet werden. In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz | ||
3 | wird ein gemeinsamer Ausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. In | 3 | haben, kann ein gemeinsamer Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. | ||
4 | Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, | 4 | In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet | ||
5 | übernimmt der Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses | 5 | sind, kann der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses | ||
6 | Ausschusses. | 6 | Ausschusses übernehmen. | ||
7 | (2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an: | 7 | (2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, | 9 | je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirkenden Jugendrings, | 11 | ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirkenden Jugendrings, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamts, | 13 | je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamts, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule. | 15 | ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule. | ||
16 | (3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der | 16 | (3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der | ||
17 | Aufsichtsbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf | 17 | Aufsichtsbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf | ||
18 | Vorschlag der im Aufsichtsbezirk bestehenden Arbeitgeberverbände und | 18 | Vorschlag der im Aufsichtsbezirk bestehenden Arbeitgeberverbände und | ||
19 | Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer auf | 19 | Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer auf | ||
20 | Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die übrigen Vertreter auf | 20 | Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die übrigen Vertreter auf | ||
21 | Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. § 55 Abs. 4 bis 8 | 21 | Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. § 55 Abs. 4 bis 8 | ||
22 | gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Entschädigung von der | 22 | gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Entschädigung von der | ||
23 | Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten | 23 | Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten | ||
24 | obersten Landesbehörde festgesetzt wird. | 24 | obersten Landesbehörde festgesetzt wird. |
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