f | (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. | f | (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. |
| (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen | | (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen |
| 1. | | 1. |
| im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, | | im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, |
| 2. | | 2. |
| in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, | | in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, |
| 3. | | 3. |
| in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, | | in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, |
| 4. | | 4. |
| in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr | | in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr |
| beschäftigt werden. | | beschäftigt werden. |
| (3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt | | (3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt |
| werden. | | werden. |
| (4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen | | (4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen |
| Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt | | Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt |
| werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt. | | werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt. |
| (5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, | | (5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, |
| in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr | | in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr |
| endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch | | endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch |
| unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die | | unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die |
| Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über | | Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über |
| 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie | | 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie |
| hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. | | hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. |
| (6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in | | (6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in |
| außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der | | außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der |
| warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind | | warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind |
| berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen | | berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen |
| Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der | | Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der |
| Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos | | Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos |
| durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von | | durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von |
| Betriebsärzten anbietet. | | Betriebsärzten anbietet. |
| (7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und | | (7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und |
| anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf | | anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf |
| Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend | | Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend |
| mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, | | mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, |
| Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach | | Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach |
| den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung | | den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung |
| der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen | | der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen |
t | Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden. | t | Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden. Die Sätze 1 bis 3 |
| | | gelten entsprechend auch für die Tätigkeit von Jugendlichen als Sportler im |
| | | Rahmen von Sportveranstaltungen. |