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Sie können sich § 14 JArbSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.
(5) 1Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. 2Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.
(6) 1Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. 2Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. 3Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(7) 1Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. 2Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. 3Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.
Nachtruhe | Nachtruhe | ||||
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f | 1 | (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. | f | 1 | (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. |
2 | (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen | 2 | (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, | 4 | im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, | 6 | in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, | 8 | in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr | 10 | in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr | ||
11 | beschäftigt werden. | 11 | beschäftigt werden. | ||
12 | (3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt | 12 | (3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt | ||
13 | werden. | 13 | werden. | ||
14 | (4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen | 14 | (4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen | ||
15 | Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt | 15 | Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt | ||
16 | werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt. | 16 | werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt. | ||
17 | (5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, | 17 | (5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, | ||
18 | in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr | 18 | in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr | ||
19 | endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch | 19 | endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch | ||
20 | unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die | 20 | unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die | ||
21 | Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über | 21 | Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über | ||
22 | 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie | 22 | 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie | ||
23 | hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. | 23 | hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. | ||
24 | (6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in | 24 | (6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in | ||
25 | außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der | 25 | außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der | ||
26 | warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind | 26 | warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind | ||
27 | berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen | 27 | berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen | ||
28 | Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der | 28 | Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der | ||
29 | Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos | 29 | Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos | ||
30 | durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von | 30 | durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von | ||
31 | Betriebsärzten anbietet. | 31 | Betriebsärzten anbietet. | ||
32 | (7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und | 32 | (7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und | ||
33 | anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf | 33 | anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf | ||
34 | Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend | 34 | Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend | ||
35 | mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, | 35 | mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, | ||
36 | Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach | 36 | Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach | ||
37 | den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung | 37 | den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung | ||
38 | der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen | 38 | der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen | ||
t | 39 | Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden. | t | 39 | Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden. Die Sätze 1 bis 3 |
40 | gelten entsprechend auch für die Tätigkeit von Jugendlichen als Sportler im | ||||
41 | Rahmen von Sportveranstaltungen. |
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