f | (1) Personen, die | f | (1) Personen, die |
| 1. | | 1. |
| wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, | | wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, |
| 2. | | 2. |
| wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als | | wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als |
| Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von | | Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von |
| Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als | | Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als |
| drei Monaten, | | drei Monaten, |
| 3. | | 3. |
t | wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184i, 184k, 225, 232 bis | t | wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a |
| 233a des Strafgesetzbuches, | | des Strafgesetzbuches, |
| 4. | | 4. |
| wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder | | wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder |
| 5. | | 5. |
| wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über | | wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über |
| die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal | | die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal |
| rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen | | rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen |
| sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht | | sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht |
| beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der | | beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der |
| Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. | | Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. |
| Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft | | Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft |
| fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche | | fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche |
| Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet. | | Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet. |
| (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die | | (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die |
| wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine | | wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine |
| Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer | | Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer |
| Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre | | Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre |
| verstrichen sind. | | verstrichen sind. |
| (3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die | | (3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die |
| Personensorgeberechtigten. | | Personensorgeberechtigten. |