f | (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig | f | (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig |
| 1. | | 1. |
| entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheids | | entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheids |
| beschäftigt, | | beschäftigt, |
| 2. | | 2. |
| entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet, | | entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet, |
| 2a. | | 2a. |
| entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig | | entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig |
| führt, | | führt, |
| 2b. | | 2b. |
| entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens | | entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens |
| zwölf Monate aufbewahrt, | | zwölf Monate aufbewahrt, |
| 3. | | 3. |
| entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht richtig oder | | entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht richtig oder |
| nicht rechtzeitig unterweist, | | nicht rechtzeitig unterweist, |
| 4. | | 4. |
| entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig | | entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig |
| zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auffordert, | | zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auffordert, |
| 5. | | 5. |
| entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, | | entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, |
| einsendet oder aushändigt, | | einsendet oder aushändigt, |
| 6. | | 6. |
| entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztliche Untersuchungen nicht | | entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztliche Untersuchungen nicht |
| freistellt, | | freistellt, |
| 7. | | 7. |
| entgegen § 47 einen Abdruck des Gesetzes oder die Anschrift der zuständigen | | entgegen § 47 einen Abdruck des Gesetzes oder die Anschrift der zuständigen |
| Aufsichtsbehörde nicht auslegt oder aushängt, | | Aufsichtsbehörde nicht auslegt oder aushängt, |
| 8. | | 8. |
| entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der | | entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der |
| vorgeschriebenen Weise aushängt, | | vorgeschriebenen Weise aushängt, |
| 9. | | 9. |
| entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise | | entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise |
| führt, | | führt, |
| 10. | | 10. |
| entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig | | entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig |
| macht oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder | | macht oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder |
| entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht | | entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht |
| vorschriftsmäßig aufbewahrt, | | vorschriftsmäßig aufbewahrt, |
| 11. | | 11. |
| entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten | | entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten |
| nicht gestattet, | | nicht gestattet, |
| 12. | | 12. |
| entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt. | | entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt. |
| (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. | | (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. |
| 1 und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1. | | 1 und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1. |
t | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu | t | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro |
| zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. | | geahndet werden. |