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Bußgeld- und Strafvorschriften | Bußgeld- und Strafvorschriften | ||||
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t | 1 | Bußgeld- und Strafvorschriften | t | 1 | Bußgeld- und Strafvorschriften |
Bußgeld- und Strafvorschriften | Bußgeld- und Strafvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind oder einen | 3 | entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind oder einen | ||
4 | Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, beschäftigt, | 4 | Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, beschäftigt, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 | 6 | entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 | ||
7 | Abs. 3, ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugendlichen, der der | 7 | Abs. 3, ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugendlichen, der der | ||
8 | Vollzeitschulpflicht unterliegt, in anderer als der zugelassenen Weise | 8 | Vollzeitschulpflicht unterliegt, in anderer als der zugelassenen Weise | ||
9 | beschäftigt, | 9 | beschäftigt, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | (weggefallen) | 11 | (weggefallen) | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung | 13 | entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung | ||
14 | nach § 26 Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, | 14 | nach § 26 Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, | ||
15 | in anderer als der zugelassenen Weise beschäftigt, | 15 | in anderer als der zugelassenen Weise beschäftigt, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zulässige Dauer der Arbeitszeit | 17 | entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zulässige Dauer der Arbeitszeit | ||
18 | hinaus beschäftigt, | 18 | hinaus beschäftigt, | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
20 | entgegen § 9 Absatz 1 einen Jugendlichen beschäftigt oder nicht freistellt, | 20 | entgegen § 9 Absatz 1 einen Jugendlichen beschäftigt oder nicht freistellt, | ||
21 | 7. | 21 | 7. | ||
22 | entgegen § 10 Abs. 1 einen Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen oder | 22 | entgegen § 10 Abs. 1 einen Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen oder | ||
23 | Ausbildungsmaßnahmen oder an dem Arbeitstag, der der schriftlichen | 23 | Ausbildungsmaßnahmen oder an dem Arbeitstag, der der schriftlichen | ||
24 | Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, nicht freistellt, | 24 | Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, nicht freistellt, | ||
25 | 8. | 25 | 8. | ||
26 | entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen | 26 | entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen | ||
27 | Mindestdauer oder nicht in der vorgeschriebenen zeitlichen Lage gewährt, | 27 | Mindestdauer oder nicht in der vorgeschriebenen zeitlichen Lage gewährt, | ||
28 | 9. | 28 | 9. | ||
29 | entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zulässige Schichtzeit hinaus | 29 | entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zulässige Schichtzeit hinaus | ||
30 | beschäftigt, | 30 | beschäftigt, | ||
31 | 10. | 31 | 10. | ||
32 | entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewährt, | 32 | entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewährt, | ||
33 | 11. | 33 | 11. | ||
34 | entgegen § 14 Abs. 1 einen Jugendlichen außerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr | 34 | entgegen § 14 Abs. 1 einen Jugendlichen außerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr | ||
35 | oder entgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf der Mindestfreizeit beschäftigt, | 35 | oder entgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf der Mindestfreizeit beschäftigt, | ||
36 | 12. | 36 | 12. | ||
37 | entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als fünf Tagen in der Woche | 37 | entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als fünf Tagen in der Woche | ||
38 | beschäftigt, | 38 | beschäftigt, | ||
39 | 13. | 39 | 13. | ||
40 | entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichen an Samstagen beschäftigt oder | 40 | entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichen an Samstagen beschäftigt oder | ||
41 | entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt, | 41 | entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt, | ||
42 | 14. | 42 | 14. | ||
43 | entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichen an Sonntagen beschäftigt oder | 43 | entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichen an Sonntagen beschäftigt oder | ||
44 | entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht | 44 | entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht | ||
45 | freistellt, | 45 | freistellt, | ||
46 | 15. | 46 | 15. | ||
47 | entgegen § 18 Abs. 1 einen Jugendlichen am 24. oder 31. Dezember nach 14 Uhr | 47 | entgegen § 18 Abs. 1 einen Jugendlichen am 24. oder 31. Dezember nach 14 Uhr | ||
48 | oder an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt oder entgegen § 18 Abs. 3 nicht | 48 | oder an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt oder entgegen § 18 Abs. 3 nicht | ||
49 | freistellt, | 49 | freistellt, | ||
50 | 16. | 50 | 16. | ||
51 | entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder 2, oder | 51 | entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder 2, oder | ||
52 | entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 Urlaub nicht oder nicht mit der | 52 | entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 Urlaub nicht oder nicht mit der | ||
53 | vorgeschriebenen Dauer gewährt, | 53 | vorgeschriebenen Dauer gewährt, | ||
54 | 17. | 54 | 17. | ||
55 | entgegen § 21 Abs. 2 die geleistete Mehrarbeit durch Verkürzung der | 55 | entgegen § 21 Abs. 2 die geleistete Mehrarbeit durch Verkürzung der | ||
56 | Arbeitszeit nicht ausgleicht, | 56 | Arbeitszeit nicht ausgleicht, | ||
57 | 18. | 57 | 18. | ||
58 | entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § | 58 | entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § | ||
59 | 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit den dort genannten Arbeiten beschäftigt, | 59 | 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit den dort genannten Arbeiten beschäftigt, | ||
60 | 19. | 60 | 19. | ||
61 | entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § | 61 | entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § | ||
62 | 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten mit Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe | 62 | 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten mit Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe | ||
63 | mit Erwachsenen, deren Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeit abhängt, oder mit | 63 | mit Erwachsenen, deren Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeit abhängt, oder mit | ||
64 | tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt, | 64 | tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt, | ||
65 | 20. | 65 | 20. | ||
66 | entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § | 66 | entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § | ||
67 | 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten unter Tage beschäftigt, | 67 | 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten unter Tage beschäftigt, | ||
68 | 21. | 68 | 21. | ||
69 | entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jugendlichen ein dort genanntes Getränk, | 69 | entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jugendlichen ein dort genanntes Getränk, | ||
70 | Tabakwaren oder ein dort genanntes Erzeugnis gibt, | 70 | Tabakwaren oder ein dort genanntes Erzeugnis gibt, | ||
71 | 22. | 71 | 22. | ||
72 | entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über | 72 | entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über | ||
73 | die Erstuntersuchung beschäftigt, | 73 | die Erstuntersuchung beschäftigt, | ||
74 | 23. | 74 | 23. | ||
75 | entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über | 75 | entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über | ||
76 | die erste Nachuntersuchung weiterbeschäftigt, | 76 | die erste Nachuntersuchung weiterbeschäftigt, | ||
77 | 24. | 77 | 24. | ||
78 | entgegen § 36 einen Jugendlichen ohne Vorlage der erforderlichen ärztlichen | 78 | entgegen § 36 einen Jugendlichen ohne Vorlage der erforderlichen ärztlichen | ||
79 | Bescheinigungen beschäftigt, | 79 | Bescheinigungen beschäftigt, | ||
80 | 25. | 80 | 25. | ||
81 | entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichen mit Arbeiten beschäftigt, durch | 81 | entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichen mit Arbeiten beschäftigt, durch | ||
82 | deren Ausführung der Arzt nach der von ihm erteilten Bescheinigung die | 82 | deren Ausführung der Arzt nach der von ihm erteilten Bescheinigung die | ||
83 | Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, | 83 | Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, | ||
84 | 26. | 84 | 26. | ||
85 | einer Rechtsverordnung nach | 85 | einer Rechtsverordnung nach | ||
86 | a) | 86 | a) | ||
87 | § 26 Nr. 2 oder | 87 | § 26 Nr. 2 oder | ||
88 | b) | 88 | b) | ||
89 | § 28 Abs. 2 | 89 | § 28 Abs. 2 | ||
90 | zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese | 90 | zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese | ||
91 | Bußgeldvorschrift verweist, | 91 | Bußgeldvorschrift verweist, | ||
92 | 27. | 92 | 27. | ||
93 | einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 3, § 27 | 93 | einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 3, § 27 | ||
94 | Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt, | 94 | Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt, | ||
95 | 28. | 95 | 28. | ||
96 | einer vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. | 96 | einer vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. | ||
97 | 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1, | 97 | 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1, | ||
98 | zuwiderhandelt, | 98 | zuwiderhandelt, | ||
99 | 29. | 99 | 29. | ||
100 | einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage der Aufsichtsbehörde auf Grund | 100 | einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage der Aufsichtsbehörde auf Grund | ||
101 | einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit | 101 | einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit | ||
102 | die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift | 102 | die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift | ||
103 | verweist. | 103 | verweist. | ||
104 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. | 104 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. | ||
105 | 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt, | 105 | 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt, | ||
106 | anweist oder ausbildet, obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem | 106 | anweist oder ausbildet, obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem | ||
107 | dies verboten ist, mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung eines | 107 | dies verboten ist, mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung eines | ||
108 | Jugendlichen beauftragt. | 108 | Jugendlichen beauftragt. | ||
109 | (3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung | 109 | (3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung | ||
110 | von Kindern (§ 2 Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht | 110 | von Kindern (§ 2 Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht | ||
111 | unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2 Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 | 111 | unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2 Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 | ||
112 | gelten auch für die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht | 112 | gelten auch für die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht | ||
113 | nicht mehr unterliegen, nach § 7. | 113 | nicht mehr unterliegen, nach § 7. | ||
t | 114 | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro | t | 114 | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro |
115 | geahndet werden. | 115 | geahndet werden. | ||
116 | (5) Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht | 116 | (5) Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht | ||
117 | und dadurch ein Kind, einen Jugendlichen oder im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 | 117 | und dadurch ein Kind, einen Jugendlichen oder im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 | ||
118 | eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder | 118 | eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder | ||
119 | Arbeitskraft gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit | 119 | Arbeitskraft gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit | ||
120 | Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1, 2 oder 3 | 120 | Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1, 2 oder 3 | ||
121 | bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. | 121 | bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. | ||
122 | (6) Wer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, | 122 | (6) Wer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, | ||
123 | wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu | 123 | wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu | ||
124 | einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. | 124 | einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. |
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