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Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen | Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen | ||||
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t | 1 | Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen | t | 1 | Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen |
Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen | Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen | ||||
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f | 1 | (1) Personen, die | f | 1 | (1) Personen, die |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, | 3 | wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als | 5 | wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als | ||
6 | Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von | 6 | Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von | ||
7 | Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als | 7 | Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als | ||
8 | drei Monaten, | 8 | drei Monaten, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
t | 10 | wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184i, 225, 232 bis 233a | t | 10 | wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184i, 184k, 225, 232 bis |
11 | des Strafgesetzbuches, | 11 | 233a des Strafgesetzbuches, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder | 13 | wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über | 15 | wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über | ||
16 | die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal | 16 | die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal | ||
17 | rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen | 17 | rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen | ||
18 | sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht | 18 | sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht | ||
19 | beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der | 19 | beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der | ||
20 | Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. | 20 | Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. | ||
21 | Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft | 21 | Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft | ||
22 | fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche | 22 | fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche | ||
23 | Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet. | 23 | Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet. | ||
24 | (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die | 24 | (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die | ||
25 | wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine | 25 | wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine | ||
26 | Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer | 26 | Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer | ||
27 | Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre | 27 | Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre | ||
28 | verstrichen sind. | 28 | verstrichen sind. | ||
29 | (3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die | 29 | (3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die | ||
30 | Personensorgeberechtigten. | 30 | Personensorgeberechtigten. |
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