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Sie können sich § 77a IRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist nach diesem Gesetz für die Leistung von Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich von Originalen oder beglaubigten Abschriften notwendig, können auch elektronische Dokumente vorgelegt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen ist. 2Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und müssen für die Bearbeitung durch eine Behörde oder ein Gericht geeignet sein. 3Das Gleiche gilt für Erklärungen, Anträge oder Begründungen, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.
(2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch ein anderes sicheres Verfahren ersetzt werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt.
(3) 1Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung der Behörde oder des Gerichts es aufgezeichnet hat. 2Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 3Soweit nicht die elektronische Aktenführung nach Absatz 4 zugelassen ist, ist von dem elektronischen Dokument unverzüglich ein Aktenauszug zu fertigen.
(4) 1Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen ist. 2Schriftstücke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften), die zu den elektronisch geführten Akten eingereicht und für eine Übertragung geeignet sind, sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen, soweit die Rechtsverordnung nach § 77b nichts anderes bestimmt. 3Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. 4Die Urschriften sind bis zum Abschluss des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung innerhalb von einer Woche vorgelegt werden können.
(5) Ein nach Absatz 4 Satz 2 und 3 hergestelltes elektronisches Dokument ist für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit der Urschrift zu zweifeln.
(6) Enthält das nach Absatz 1 hergestellte elektronische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach Absatz 4 Satz 3 einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber,
(7) 1Im Übrigen gelten für die elektronische Kommunikation und die elektronische Aktenführung § 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 2, § 32a Absatz 4 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 32b Absatz 1 bis 4, § 32c Satz 1 bis 4, § 32d Satz 1, § 32e Absatz 2 bis 4, die §§ 32f sowie 497 der Strafprozessordnung sinngemäß. 2Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. 3§ 32c Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist.
Elektronische Kommunikation und Aktenführung | Elektronische Kommunikation und Aktenführung | ||||
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t | 1 | Elektronische Kommunikation und Aktenführung | t | 1 | Elektronische Kommunikation und Aktenführung |
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f | 1 | (1) Ist nach diesem Gesetz für die Leistung von Rechtshilfe die | f | 1 | (1) Ist nach diesem Gesetz für die Leistung von Rechtshilfe die |
2 | Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich von Originalen oder | 2 | Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich von Originalen oder | ||
3 | beglaubigten Abschriften notwendig, können auch elektronische Dokumente | 3 | beglaubigten Abschriften notwendig, können auch elektronische Dokumente | ||
4 | vorgelegt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen | 4 | vorgelegt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen | ||
5 | ist. Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten | 5 | ist. Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten | ||
6 | elektronischen Signatur zu versehen und müssen für die Bearbeitung durch eine | 6 | elektronischen Signatur zu versehen und müssen für die Bearbeitung durch eine | ||
7 | Behörde oder ein Gericht geeignet sein. Das Gleiche gilt für Erklärungen, | 7 | Behörde oder ein Gericht geeignet sein. Das Gleiche gilt für Erklärungen, | ||
8 | Anträge oder Begründungen, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich | 8 | Anträge oder Begründungen, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich | ||
9 | abzufassen oder zu unterzeichnen sind. | 9 | abzufassen oder zu unterzeichnen sind. | ||
10 | (2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch ein anderes sicheres | 10 | (2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch ein anderes sicheres | ||
11 | Verfahren ersetzt werden, das die Authentizität und die Integrität des | 11 | Verfahren ersetzt werden, das die Authentizität und die Integrität des | ||
12 | übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. | 12 | übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. | ||
13 | (3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für den | 13 | (3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für den | ||
14 | Empfang bestimmte Einrichtung der Behörde oder des Gerichts es aufgezeichnet | 14 | Empfang bestimmte Einrichtung der Behörde oder des Gerichts es aufgezeichnet | ||
15 | hat. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht | 15 | hat. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht | ||
16 | geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen | 16 | geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen | ||
17 | Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht die elektronische | 17 | Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht die elektronische | ||
18 | Aktenführung nach Absatz 4 zugelassen ist, ist von dem elektronischen Dokument | 18 | Aktenführung nach Absatz 4 zugelassen ist, ist von dem elektronischen Dokument | ||
19 | unverzüglich ein Aktenauszug zu fertigen. | 19 | unverzüglich ein Aktenauszug zu fertigen. | ||
20 | (4) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden, soweit dies | 20 | (4) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden, soweit dies | ||
21 | durch Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen ist. Schriftstücke und | 21 | durch Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen ist. Schriftstücke und | ||
22 | Gegenstände des Augenscheins (Urschriften), die zu den elektronisch geführten | 22 | Gegenstände des Augenscheins (Urschriften), die zu den elektronisch geführten | ||
23 | Akten eingereicht und für eine Übertragung geeignet sind, sind zur Ersetzung | 23 | Akten eingereicht und für eine Übertragung geeignet sind, sind zur Ersetzung | ||
24 | der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen, soweit die | 24 | der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen, soweit die | ||
25 | Rechtsverordnung nach § 77b nichts anderes bestimmt. Das elektronische | 25 | Rechtsverordnung nach § 77b nichts anderes bestimmt. Das elektronische | ||
26 | Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift | 26 | Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift | ||
27 | übertragen worden ist. Die Urschriften sind bis zum Abschluss des | 27 | übertragen worden ist. Die Urschriften sind bis zum Abschluss des | ||
28 | Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung innerhalb von einer | 28 | Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung innerhalb von einer | ||
29 | Woche vorgelegt werden können. | 29 | Woche vorgelegt werden können. | ||
30 | (5) Ein nach Absatz 4 Satz 2 und 3 hergestelltes elektronisches Dokument ist | 30 | (5) Ein nach Absatz 4 Satz 2 und 3 hergestelltes elektronisches Dokument ist | ||
31 | für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der | 31 | für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der | ||
32 | Übereinstimmung mit der Urschrift zu zweifeln. | 32 | Übereinstimmung mit der Urschrift zu zweifeln. | ||
33 | (6) Enthält das nach Absatz 1 hergestellte elektronische Dokument zusätzlich | 33 | (6) Enthält das nach Absatz 1 hergestellte elektronische Dokument zusätzlich | ||
34 | zu dem Vermerk nach Absatz 4 Satz 3 einen mit einer qualifizierten | 34 | zu dem Vermerk nach Absatz 4 Satz 3 einen mit einer qualifizierten | ||
35 | elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber, | 35 | elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber, | ||
36 | 1. | 36 | 1. | ||
37 | dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der Urschrift inhaltlich und | 37 | dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der Urschrift inhaltlich und | ||
38 | bildlich übereinstimmt sowie | 38 | bildlich übereinstimmt sowie | ||
39 | 2. | 39 | 2. | ||
40 | ob die Urschrift bei der Übertragung als Original oder in Abschrift | 40 | ob die Urschrift bei der Übertragung als Original oder in Abschrift | ||
41 | vorgelegen hat, | 41 | vorgelegen hat, | ||
42 | kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. | 42 | kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. | ||
43 | Verfahrensinterne Erklärungen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen | 43 | Verfahrensinterne Erklärungen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen | ||
44 | beigefügte einfache Abschriften können unter den Voraussetzungen von Satz 1 | 44 | beigefügte einfache Abschriften können unter den Voraussetzungen von Satz 1 | ||
45 | vernichtet werden. | 45 | vernichtet werden. | ||
46 | (7) Im Übrigen gelten für die elektronische Kommunikation und die | 46 | (7) Im Übrigen gelten für die elektronische Kommunikation und die | ||
47 | elektronische Aktenführung § 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 2, | 47 | elektronische Aktenführung § 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 2, | ||
t | 48 | § 32a Absatz 4 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 32b | t | 48 | § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § |
49 | Absatz 1 bis 4, § 32c Satz 1 bis 4, § 32d Satz 1, § 32e Absatz 2 bis 4, die §§ | 49 | 32b Absatz 1 bis 4, § 32c Satz 1 bis 4, § 32d Satz 1, § 32e Absatz 2 bis 4, | ||
50 | 32f sowie 497 der Strafprozessordnung sinngemäß. Abweichend von § 32b | 50 | die §§ 32f sowie 497 der Strafprozessordnung sinngemäß. Abweichend von § | ||
51 | Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten | 51 | 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten | ||
52 | Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die | 52 | Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die | ||
53 | begleitende Verfügung zu signieren. § 32c Satz 1 gilt mit der Maßgabe, | 53 | begleitende Verfügung zu signieren. § 32c Satz 1 gilt mit der Maßgabe, | ||
54 | dass die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist. | 54 | dass die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist. |
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