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Vorrang des Elften Teils | Vorrang des Dreizehnten Teils | ||||
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t | 1 | Vorrang des Elften Teils | t | 1 | Vorrang des Dreizehnten Teils |
Vorrang des Elften Teils | Vorrang des Dreizehnten Teils | ||||
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f | 1 | (1) Dieser Teil gilt für den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der | f | 1 | (1) Dieser Teil gilt für den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der |
2 | Republik Island und dem Königreich Norwegen nach dem Übereinkommen vom 28. | 2 | Republik Island und dem Königreich Norwegen nach dem Übereinkommen vom 28. | ||
3 | Juni 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem | 3 | Juni 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem | ||
4 | Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten | 4 | Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten | ||
5 | der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006, S. | 5 | der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006, S. | ||
6 | 2). | 6 | 2). | ||
7 | (2) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die | 7 | (2) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die | ||
8 | Bestimmungen des Achten Teils mit Ausnahme des § 79 Absatz 1 Satz 1, der §§ | 8 | Bestimmungen des Achten Teils mit Ausnahme des § 79 Absatz 1 Satz 1, der §§ | ||
n | 9 | 80, 81 Nummer 4, § 83c Absatz 4, § 83f Absatz 3 und § 83i entsprechend sowie | n | 9 | 80, 81 Nummer 4, § 83c Absatz 5, § 83f Absatz 3 und § 83i entsprechend sowie |
10 | nach Maßgabe des § 78 die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. | 10 | nach Maßgabe des § 78 die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. | ||
11 | (3) Die §§ 35 und 36 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass bei | 11 | (3) Die §§ 35 und 36 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass bei | ||
12 | Erweiterung der Auslieferungsbewilligung oder bei der Weiterlieferung der | 12 | Erweiterung der Auslieferungsbewilligung oder bei der Weiterlieferung der | ||
13 | verfolgten Person an Mitgliedstaaten der Europäischen Union, an die Republik | 13 | verfolgten Person an Mitgliedstaaten der Europäischen Union, an die Republik | ||
14 | Island oder das Königreich Norwegen abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 eine | 14 | Island oder das Königreich Norwegen abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 eine | ||
15 | Zustimmung zu erteilen ist. Hierbei gelten § 83a Absatz 1 und § 83c Absatz | 15 | Zustimmung zu erteilen ist. Hierbei gelten § 83a Absatz 1 und § 83c Absatz | ||
t | 16 | 5 entsprechend. Die §§ 38 und 39 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass | t | 16 | 6 entsprechend. Die §§ 38 und 39 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass |
17 | diese bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme der Maßnahmen | 17 | diese bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme der Maßnahmen | ||
18 | verpflichten. | 18 | verpflichten. | ||
19 | (4) An die Stelle des Mitgliedstaates tritt in den anwendbaren | 19 | (4) An die Stelle des Mitgliedstaates tritt in den anwendbaren | ||
20 | Bestimmungen des Achten Teils neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 20 | Bestimmungen des Achten Teils neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ||
21 | auch die Republik Island und das Königreich Norwegen; an die Stelle des | 21 | auch die Republik Island und das Königreich Norwegen; an die Stelle des | ||
22 | Europäischen Haftbefehls tritt ein Auslieferungsersuchen auf Grundlage eines | 22 | Europäischen Haftbefehls tritt ein Auslieferungsersuchen auf Grundlage eines | ||
23 | Haftbefehls im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 des Übereinkommens vom 28. Juni | 23 | Haftbefehls im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 des Übereinkommens vom 28. Juni | ||
24 | 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem | 24 | 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem | ||
25 | Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten | 25 | Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten | ||
26 | der Europäischen Union und Island und Norwegen. Ferner tritt dieses | 26 | der Europäischen Union und Island und Norwegen. Ferner tritt dieses | ||
27 | Übereinkommen an die Stelle des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl in | 27 | Übereinkommen an die Stelle des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl in | ||
28 | den anwendbaren Vorschriften des Achten Teils. | 28 | den anwendbaren Vorschriften des Achten Teils. |
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