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Grundsatz | Grundsatz | ||||
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f | 1 | (1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die sonstige Rechtshilfe für einen | f | 1 | (1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die sonstige Rechtshilfe für einen |
2 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie | 2 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie | ||
3 | 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über | 3 | 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über | ||
4 | die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, | 4 | die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, | ||
5 | S. 1, L 143 vom 9.6.2015, S. 16) (Richtlinie Europäische | 5 | S. 1, L 143 vom 9.6.2015, S. 16) (Richtlinie Europäische | ||
6 | Ermittlungsanordnung). | 6 | Ermittlungsanordnung). | ||
7 | (2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf | 7 | (2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen sowie auf die Erhebung von | 9 | die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen sowie auf die Erhebung von | ||
10 | Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe, | 10 | Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | grenzüberschreitende Observationen und | 12 | grenzüberschreitende Observationen und | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | Vernehmungen von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz. | 14 | Vernehmungen von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz. | ||
15 | (3) Die Sicherstellung von Beweismitteln für oder durch einen anderen | 15 | (3) Die Sicherstellung von Beweismitteln für oder durch einen anderen | ||
16 | Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach Absatz 1. Für die | 16 | Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach Absatz 1. Für die | ||
17 | Sicherstellung von Vermögensgegenständen zum Zweck der Einziehung sind die §§ | 17 | Sicherstellung von Vermögensgegenständen zum Zweck der Einziehung sind die §§ | ||
t | 18 | 94 bis 96 anzuwenden. | t | 18 | 94 bis 96 anzuwenden, soweit nicht die Verordnung Sicherstellung und |
19 | Einziehung gilt. | ||||
19 | (4) Die Vorschriften des Ersten, des Fünften bis Siebenten Teils dieses | 20 | (4) Die Vorschriften des Ersten, des Fünften bis Siebenten Teils dieses | ||
20 | Gesetzes sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Teils sind | 21 | Gesetzes sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Teils sind | ||
21 | anzuwenden, | 22 | anzuwenden, | ||
22 | 1. | 23 | 1. | ||
23 | soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder | 24 | soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder | ||
24 | 2. | 25 | 2. | ||
25 | wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe der Richtlinie Europäische | 26 | wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe der Richtlinie Europäische | ||
26 | Ermittlungsanordnung gestellt wurde. | 27 | Ermittlungsanordnung gestellt wurde. |
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