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Vollstreckung | Vollstreckung | ||||
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f | 1 | (1) Die Bewilligungsbehörde führt als Vollstreckungsbehörde die | f | 1 | (1) Die Bewilligungsbehörde führt als Vollstreckungsbehörde die |
2 | Vollstreckung durch. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach Einspruch | 2 | Vollstreckung durch. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach Einspruch | ||
3 | gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine | 3 | gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine | ||
4 | Entscheidung trifft. In Fällen nach Satz 2 erfolgt die Vollstreckung durch | 4 | Entscheidung trifft. In Fällen nach Satz 2 erfolgt die Vollstreckung durch | ||
5 | die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das zuständige | 5 | die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das zuständige | ||
6 | Amtsgericht seinen Sitz hat, als Vollstreckungsbehörde. Soweit in den | 6 | Amtsgericht seinen Sitz hat, als Vollstreckungsbehörde. Soweit in den | ||
7 | Fällen des Satzes 2 nach Umwandlung eine jugendstrafrechtliche Sanktion zu | 7 | Fällen des Satzes 2 nach Umwandlung eine jugendstrafrechtliche Sanktion zu | ||
8 | vollstrecken ist, erfolgt die Vollstreckung nach Maßgabe des § 82 des | 8 | vollstrecken ist, erfolgt die Vollstreckung nach Maßgabe des § 82 des | ||
9 | Jugendgerichtsgesetzes. | 9 | Jugendgerichtsgesetzes. | ||
10 | (2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 34, 93 bis 99 Absatz 1, die §§ | 10 | (2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 34, 93 bis 99 Absatz 1, die §§ | ||
11 | 101, 102, 103 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 sowie § 104 Absatz 2 und 3 Satz 1 | 11 | 101, 102, 103 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 sowie § 104 Absatz 2 und 3 Satz 1 | ||
12 | Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die | 12 | Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die | ||
13 | bei der Vollstreckung nach Satz 1 notwendigen gerichtlichen Entscheidungen | 13 | bei der Vollstreckung nach Satz 1 notwendigen gerichtlichen Entscheidungen | ||
14 | werden vom Amtsgericht am Sitz der Vollstreckungsbehörde erlassen. In | 14 | werden vom Amtsgericht am Sitz der Vollstreckungsbehörde erlassen. In | ||
15 | Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Absatz 1, § 83 | 15 | Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Absatz 1, § 83 | ||
16 | Absatz 2 sowie die §§ 84 und 85 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß. | 16 | Absatz 2 sowie die §§ 84 und 85 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß. | ||
17 | Die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes sind anwendbar, soweit in | 17 | Die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes sind anwendbar, soweit in | ||
18 | diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sofern eine Entscheidung gemäß | 18 | diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sofern eine Entscheidung gemäß | ||
n | 19 | § 87i Absatz 4 Satz 1 und 2 ergangen ist, sind die Sätze 1 bis 4 nicht | n | 19 | § 87i Absatz 3 Satz 2 und 3 ergangen ist, sind die Sätze 1 bis 4 nicht |
20 | anwendbar. | 20 | anwendbar. | ||
n | 21 | (3) Bei der Vollstreckung einer Entscheidung nach § 87i Absatz 4 können | n | 21 | (3) Bei der Vollstreckung einer Entscheidung nach § 87i Absatz 3 können |
22 | freiheitsentziehende Maßnahmen nicht angeordnet werden. Das Gleiche gilt | 22 | freiheitsentziehende Maßnahmen nicht angeordnet werden. Das Gleiche gilt | ||
23 | bei der Vollstreckung einer Entscheidung gegen Jugendliche und Heranwachsende | 23 | bei der Vollstreckung einer Entscheidung gegen Jugendliche und Heranwachsende | ||
24 | nach Absatz 2. | 24 | nach Absatz 2. | ||
25 | (4) § 57 Absatz 6 gilt entsprechend. | 25 | (4) § 57 Absatz 6 gilt entsprechend. | ||
26 | (5) Der Erlös aus der Vollstreckung fließt in die Bundeskasse. Dies | 26 | (5) Der Erlös aus der Vollstreckung fließt in die Bundeskasse. Dies | ||
27 | gilt nicht, wenn das Gericht nach Einspruch gemäß § 87h oder auf Antrag der | 27 | gilt nicht, wenn das Gericht nach Einspruch gemäß § 87h oder auf Antrag der | ||
28 | Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft. In Fällen nach | 28 | Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft. In Fällen nach | ||
29 | Satz 2 fließt der Erlös aus der Vollstreckung in die Kasse des Landes, in dem | 29 | Satz 2 fließt der Erlös aus der Vollstreckung in die Kasse des Landes, in dem | ||
30 | das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat. Abweichend von den Sätzen 1 | 30 | das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat. Abweichend von den Sätzen 1 | ||
t | 31 | bis 3 kann mit dem ersuchenden Mitgliedstaat bei der Vollstreckung einer | t | 31 | bis 3 kann mit dem ersuchenden Mitgliedstaat insbesondere bei der |
32 | Entscheidung, in die eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 | 32 | Vollstreckung einer Entscheidung, in die eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 | ||
33 | umgewandelt worden ist, vereinbart werden, dass der Erlös aus der | 33 | Satz 1 Nummer 3 umgewandelt worden ist, vereinbart werden, dass der Erlös aus | ||
34 | Vollstreckung dem Opfer zufließt. | 34 | der Vollstreckung dem Opfer zufließt. | ||
35 | (6) Die Kosten der Vollstreckung trägt der Betroffene. | 35 | (6) Die Kosten der Vollstreckung trägt der Betroffene. |
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